{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-08-10_5_StR_365_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-08-10","aktenzeichen":"5 StR 365/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 365/82\n\nSy\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRoland Lg aus [cuui,\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. August 1982 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Bau: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 1982\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nS3\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, die das Fehlen eines\nsogenannten Inhaltsprotokolls bemängelt, ist unbegründet.\n§ 273 StPO schreibt für die Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer ein solches Protokoll nicht vor. Zweifel an der\nVerfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht (BGH Urteil\nvom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77 -). Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht\nauf Grund des Protokolls, sondern nach seiner freien,\naus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung\n(§ 261 StPO).\n\n2. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe beschränken\nsich darauf, eine mangelnde Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt aufzuzeigen, Dieses Vorbringen\nist unerheblich, weil die Revision nur auf eine Verletzung\ndes Gesetzes gestützt werden kann (§ 337 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nEs ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht\neinerseits für naheliegend hält, daß Frau Kb aus Angst\nvor ihrem Ehemann \"freiwillige geschlechtliche Kontakte,\ndie sie Mißhandlungen aussetzen könnten, vermeidet\" (UA S. 20),\nandererseits aber nicht ausschließen kann, daß es zwischen\nihr und dem Zeugen SB, nachdem Ehemann und Sohn zu Bett\ngegangen waren, in der ehelichen Wohnung \"Zärtlichkeiten\"\n\n-u-\n£3\n\ngegeben habe (UA S. 21, 22). Wie der Zusammenhang der\nUrteilsgründe ergibt, meint die Strafkammer mit \"geschlechtlichen Kontakten\" entweder nur den Beischlaf oder jedenfalls\nnur solche sexuellen Handlungen, die nach allgemeinem\nSprachgebrauch über bloße Zärtlichkeiten hinausgehen.\n\nSie hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ki\neingehend auseinandergesetzt. Es hält sich deshalb in den\nGrenzen der tatrichterlichen Würdigung, wenn sie aus dem\nmöglichen Vorfall mit dem Zeugen Sg nicht herleiten\nwill, \"daß die Zeugin auch bereit gewesen wäre, mit dem\nAngeklagten geschlechtlich zu verkehren oder über einen\nVerkehr mit dem Angeklagten die Unwahrheit zu sagen\"!\n\n(UA S. 22).\n\nWidersprüchlich ist dagegen, was die Strafkammer darüber\nmitteilt, wer nach der Tat eine Taxe für den Angeklagten\nbestellt hat. Nach der Feststellung auf UA S. 14 hat der Angeklagte die Taxe selbst bestellt. Auf UA S, 25 1äßt die\nStrafkammer jedoch die Möglichkeit offen, daß es Frau Ks\nwar. Das Urteil kann auf diesem Mangel aber nicht beruhen.\n\nDie Strafkammer erörtert die Taxenbestellung nur im Zusammenhang mit der letztlich ungeklärt gebliebenen Frage, wann der\nAngeklagte die Wohnung KB verlassen hat. Die Feststellungen\nzum Tatgeschehen sind unabhängig hiervon getroffen worden.\n\nAuch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\n3 § 3\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-365-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-10/5-str-365-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.230185+00:00"}}