{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-07-09_5_StR_410_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-07-09","aktenzeichen":"5 StR 410/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 410/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Eckhard KO aus Wei,\ngeboren am EEE 1955 in DEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maler Manfred v EEE\naus Vo |\ndort geboren am EB 55‘,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nng\nKi\n\n! sr Fi\n\n27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n9. Juli 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Kg\nund U wird das Urteil des Landgerichts\nBraunschweig vom 9. März 1982 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und\ndas \"sichergestellte Heroin\" eingezogen. Mit der Revision\nrügen die Angeklagten Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen;\ndie erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich nicht auf ihn.\n\n2. Die Rechtsfolgenaussprüche können dagegen keinen Bestand\nhaben. Sie unterliegen durchgreifenden sachlich-rechtlichen\n\nEs\n\nBedenken; auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt\nes deshalb nicht an.\n\na) Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall nach\n8 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF angenommen, weil die Angeklagten\n6,801 g Heroin besessen haben (UA S. 6). Ob das eine nicht\ngeringe Menge ist, kann den Feststellungen nicht sicher\nentnommen werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß es in erster Linie Sache der\ntatrichterlichen Würdigung ist, die Frage der \"nicht geringen Menge\" unter Berücksichtigung eines angemessenen\nAbstandes zur \"geringen Menge\" anhand aller Umstände des\nEinzelfalles zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 356). In Grenzfällen empfiehlt es sich aber für den Tatrichter, sich\nausdrücklich zu den Umständen zu äußern, die ihn zu dieser\nBewertung bestimmt haben (BGH NStZ 1981, 225). Dazu gehören\nauch der Reinheitsgrad des Rauschgifts und die Anzahl der\nRauschzustände, die mit ihm erzeugt werden können. Denn\ndrei Gramm qualitativ gutes besonders reines Heroin können\nschon als \"nicht geringe Menge\" angesehen werden, während\n15 g einer Heroinzubereitung mit einem Heroinanteil von nur\nzehn Prozent nicht geeignet zu sein brauchen, diesen Begriff\nzu erfüllen (BGH NStZ 1981, 483). Das Landgericht hat zu\ndiesen Umständen nichts festgestellt.\n\nEs hat überdies die Annahme, es liege ein besonders schwerer\nFall vor, ausschließlich auf die Erwägung gestützt, die\nAngeklagten hätten das Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtNG\naF erfüllt (UA S. 6). Das reicht hier nicht aus, Die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Regelbeispiels entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur Prüfung,\nob in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche\nUmstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld\ndeutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall\n\nF\n\ndie Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen\nerscheinen lassen (BGHSt 20, 121, 125; BGH, Beschluß vom\n\n7. Dezember 1977 - 3 StR 461/77; Beschluß vom 20. Mai 1980\n\n- 1 StR 168/80). Besonderer Ausführungen in den Urteilsgründen bedarf es allerdings im allgemeinen nicht, wenn solche\nUmstände nicht ersichtlich sind (Erbs/Kohlhaas/Pelchen\n\n§ 29 BtMG 1982 Anm. 15). Sie drängen sich aber auf, wenn\n\ndie Angeklagten, wie im vorliegenden Fall, das Rauschgift\nnur zum Eigenverbrauch erworben hatten und es dabei um\n\neine Menge ging, die im Grenzbereich der \"nicht geringen\nMenge\" liegt. Bedeutsam konnte ferner sein, daß beide\nAngeklagte seit längerer Zeit drogenabhängig sind (UA S. 4).\nDaraus folgt zwar nicht ohne weiteres, daß sie vermindert\nschuldfähig waren (BGH NJW 1981, 1221). Diese Feststellung\nhätte das Landgericht jedoch zu der Erörterung veranlassen\nmüssen, ob die Angeklagten infolge ihrer Abhängigkeit außerstande waren, die Hemmungen vor einer solchen Tat zu entwickeln, die von nicht abhängigen Personen zu erwarten sind.\n\n£\n\n2.8\nFar}\n\nb) Der Ausspruch Über die Anordnung der Einziehung\nmuß genau gekennzeichnet werden, um bei den Beteiligten und\nder Vollstreckungsbehörde Unklarheiten üher den Umfang\nder Einziehung zu vermeiden. Dazu gehört bei der Einziehung\neines Betäubungsmittels die Angabe der einzuziehenden Menge\n(BGHSt 29, 239, 244).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-09/5-str-410-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-09/5-str-410-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.645367+00:00"}}