{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-07-06_5_StR_284_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-07-06","aktenzeichen":"5 StR 284/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 284/82\n\n977\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenführer Arnold 0 WEB aus beim.\ngeboren am EEEEEED 19:5 in PB Kreis ZUM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1982,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 4. Dezember 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung\n\nüber die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten dringen mit der Sachrüge durch.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt. Vollendete schwere Körperverletzung hat es allein aus objektiven Gründen abgelehnt.\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nvergeblich. Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, ob das\nOpfer einer Körperverletzung in erheblicher Weise dauernd\nentstellt wird, so daß die §§ 224 oder 224 1. V. m. § 225 StGB\nAnwendung finden. Das hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei verneint, \"weil der Schnitt durch das Gesicht\nzwar eine nicht unwesentliche, aber keine erhebliche Entstellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt; denn diese\nWunde ist nach der ärztlichen Versorgung relativ gut abgeheilt und korrigiert worden, so daß die Gesamterscheinung\nder Zeugin AED nicht durch sie verunstaltet ist\". Zu\nUnrecht sieht die Staatsanwaltschaft einen Widerspruch\ndarin, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß das Opfer \"durch die Narbe im Gesicht\nauf Dauer gezeichnet ist\". Dies ist auch ohne dauernde\nEntstellung im Sinne von § 224 StGB möglich.\n\nDas Schwurgericht hat aber zu prüfen versäumt, ob die\nTat als Versuch der beabsichtigten schweren Körperverletzung\nzu bestafen war (§§ 225, 224, 22, 23 StGB). Dies wäre nach\nder Feststellung erforderlich gewesen, der Angeklagte habe\nseiner Ehefrau zuletzt mit den Worten: \"Dich schaut kein\nanderer Mann mehr an!\" eine tiefe Schnittwunde im Gesicht\nvon der Unterlippe bis zum linken Ohr beigebracht.\n\nDieser Mangel ist - wie die Urteilsgründe ergeben—\nnicht auf eine rechtliche Fehlbeurteilung des Anwendungs-\n\nbereichs der §§ 224, 22 StGB zurückzuführen, sondern, offensichtlich darauf, daß die innere Tatseite wegen der seelischen\nVerfassung des Angeklagten schwer zu beurteilen war. Die\n\nTat lief \"explosionsartig in wenigen Augenblicken ab\"\n\n(VA S. 14). Der Angeklagte befand sich in einem \"affektiven\nErregungszustand\", er war überdies durch Alkohol, möglicherweise zusätzlich durch Medikamente stark beeinträchtigt\n\n(UA S. 14). Das Urteil läßt offen, ob seine Einlassung\n\nzutrifft, er habe an das Geschehen keine Erinnerung und sei\n\nerst später wieder zu sich gekommen (UA S. 12). Da das\nSchwurgericht trotz der geschilderten seelischen Verfassung\n\ndes Angeklagten darauf nicht eingeht, bleiben in diesen\nbesonderen Fall Unsicherheiten, die den gesamten inneren\nTatbestand, jedenfalls aber den Schuldumfang (die \"Aggressionen\"\nwaren erst gegen Ende des Tatgeschehens Nabgeebbht\" - UA S. 15 -)\nbetreffen. Das mußte auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nzugunsten des Angeklagten und zugleich auf die von ihm\n\nerhobene allgemeine Sachrüge hin beachtet werden. Beiden\nRevisionen konnte daher der Erfolg nicht versagt bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/5-str-284-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-06/5-str-284-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.509756+00:00"}}