{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-06-29_5_StR_125_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-06-29","aktenzeichen":"5 StR 125/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 125/82\n\nFa 7\n13\n77 £\n\nDe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Franz D EB aus Pe\ngeboren am EB 1959 in om,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29.Juni 1982 gemäß 8 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n23.September 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seinen Personenkraftwagen sowie das sichergestellte Heroin eingezogen. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen beförderten der Angeklagte und\nder anderweit verurteilte W etwa 244 g Heroin, das\nihnen der Zeuge KB übergeben hatte, von einem Imbißstand\nin der Dominicusstraße zu dem Restaurant \"Wienerwald\" in der\nKantstraße, um sich die von KB versprochenen Provisionen\nin Höhe von jeweils 1.000,-- DM zu verdienen.\n\na) Daß KB das Heroin geliefert hatte, folgert die\nJugendkammer u.a. daraus, daß einer der an dem Geschäft\nbeteiligten V-Leute dem Kriminalhauptkomnmissar BB\nwenige Tage nach der Festnahme des Angeklagten gesagt habe,\nKU sei der Lieferant des Heroins gewesen und habe auch\nmit dem V-Mann verhandelt (UA S.17). Dies hatte der Verteidiger in einem Beweisamtrag behauptet. Die Kammer hat\ndie Behauptung als wahr unterstellt (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO).\nSie ist von ihrer Richtigkeit ersichtlich nicht überzeugt\n\n- 3 -\n\nu 29\n(UA S.17). Darum durfte sie aus der als wahr unterstellten\nBehauptung \"für dieses Verfahren\" (UA S.17) keine dem\nAngeklagten ungünstigen Schlüsse ziehen, Das entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der\nSenat ist von ihr auch nicht im Urteil vom 30.April 1976\n- 5 StR 481/75 - NJW 1976,1950 abgewichen, obwohl das\nverschiedentlich behauptet wird. Die an dieser Entscheidung\n. geübte Kritik beruht auf einem Mißverständnis.\n\nb) Der Angeklagte hatte geltend gemacht, der \"Jugoslawe\"\nund der Scheinkäufer hätten ein Heroingeschäft zwischen\nihnen und kb nur vorgetäuscht. In Wahrheit hätten sie\nmit KOEEE zusammengearbeitet; dieser habe sich in ihrem\nAuftrag gegenüber dem Angeklagten und WB als Scheinverkäufer ausgegeben. Dies aber, nämlich die Inszenierung\neines Scheingeschäfts unter lauter V-Leuten zu dem einzigen\nZweck, den Angeklagten und WB zu strafbarem Tun zu verführen, sei rechtsstaatswidrig (UA S.9).\n\nDas Landgericht hält dieses Vorbringen für widerlegt.\nEs verweist hierzu auf die Aussagen der Polizeibeamten\nED und BEE Über die Angaben, welche die beiden\nGewährsmänner ihnen zur Mitwirkung des Kb an dem Rauschgiftgeschäft gemacht haben, und meint, die Tatsache, daß\nKO entsprechend der Einlassung des Angeklagten als\nLieferant des Heroins zu betrachten sei und daß der V-Mann\n\"Peter\" auch mit KB verhandelt habe, lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß KB auch seinerseits ein Lockspitzel\nder Polizei gewesen sei (UA S.17). Es fährt dann fort:\n\n\"Auch ist nicht nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den\nAngeklagten' davon auszugehen, daß Khalil ein polizeilicher\nLockspitzel war. Der Angeklagte hat diese Behauptung nicht\nauf Grund von Tatsachen aufgestellt, die seinem eigenen\nWahrnehmungsbereich entstammen. Er hat mit keinem Wort,\nauch nur andeutungsweise, vorgetragen, er habe aus konkreten\nAnhaltspunkten Grund zu der Annahme, Kb habe für die\nPolizei gearbeitet. Diese Behauptung ist vielmehr ohne jede\n\n-L_\n\n-u-\n\nkonkrete Grundlage von dem Verteidiger - aus der Luft 67\ngegriffen - vorgebracht worden. Der Grundsatz 'im Zweifel\nfür den Angeklagten' bedeutet jedoch nicht, daß alle überhaupt denkbaren Tatsachen zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, wenn für sie keine Anhaltspunkte vorliegen\n(BGH 25 S.365; Kleinknecht, Komm. zur StPO 35.Auflage Randn.\n26 zu § 261)\".\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Das Vorbringen des Verteidigers, auch | sei ein\nLockspitzel der Polizei gewesen, ist schon deshalb nicht\n\"aus der Luft gegriffen\", weil die Urteilsgründe selbst\nAnhaltspunkte dafür bieten. Danach soll KM das Heroin\ngeliefert haben. Er ist jedoch von dem Vorwurf des\nBetäubungsmittelvergehens freigesprochen worden. Die beiden\nGewährsmänner (der \"Jugoslawe Peter\" und der Scheinkäufer)\nhaben gegenüber den Polizeibeamten Egg und BED über\nihre Beziehung zu Khalil unterschiedliche Angaben gemacht\n(UA S.16/17). Der Senator für Inneres hat sich in entsprechender Anwendung des § 96 StPO geweigert, Namen und\nAnschriften der beiden Gewährsmänner preiszugeben. Das\nLandgericht hat sie deshalb nicht als Zeugen vernehmen\nkönnen. Auch wenn die Sperrerklärung nach den im Beschluß\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 26.Mai 1981 (BVerfGE 57,\n250,285 ff) niedergelegten Grundsätzen rechtsstaatlich\n\n6?\n\nnicht zu beanstanden sein mag, zwang sie doch zu einer\nbesonders vorsichtigen Beweiswürdigung. Der Tatrichter\ndarf in einem solchen Fall nicht übersehen, daß es die\nExekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung\nverhindert und es der Verteidigung unmöglich macht, dem\ngeäußerten Verdacht nachzugehen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-29/5-str-125-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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