{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-06-15_5_StR_292_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-06-15","aktenzeichen":"5 StR 292/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 292/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer\n\nGünter DB EEE sus HB,\ngeboren am EB 1949 in zu\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nLe\n\n#6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1982 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten BB gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 9, November 1981\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte BB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndadurch verursachten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten fallen der Landeskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7G\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist durchweg offensichtlich unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nes überwiegend. Bei ihr ist lediglich auf die Ausführungen\nzur Strafbemessung im Fall II/2 der Urteilsgründe (Wi)\neinzugehen.\n\nDie Beschwerdeführerin bemängelt, daß die Strafkamnmer\nbei tateinheitlichem Zusammentreffen von Beihilfe zur Vergewaltigung. und täterschaftlicher sexueller Nötigung entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht von der Mindeststrafe\ndes § 178 Abs. 1 StGB (ein Jahr) ausgegangen sei, sondern\ndie Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1\nNr. 3 StGB (sechs Monate) zugrunde gelegt habe. Darauf kann\ndie Bemessung der Strafe jedoch nicht beruhen. Das Landgericht sieht das Schwergewicht der im Rechtssinne einheitliche::\nTat in der Beihilfe zur Vergewaltigung. Es wirft dem Angeklagten vor, er habe \"in brutaler Art und Weise mit der\nGewaltanwendung begonnen\", durch die der Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitangeklagten und dem Opfer erzwungen\nwurde. Es geht deshalb erheblich über den Strafrahmen\nauch des § 178 Abs. 1 StGB hinaus, obwohl der Angeklagte\nzwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung\nweder Gewalt noch neue Drohungen eingesetzt und er \"keine\nallzu schwer wiegenden sexuellen Handlungen von der Zeugin\nerzwungen\" hat. Die Wahl des Strafrahmens hat sich daher\nim Ergebnis auch nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt.\n\n06\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch im Falle Web Kur“ den Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-15/5-str-292-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-15/5-str-292-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.635550+00:00"}}