{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-06-11_5_StR_325_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-06-11","aktenzeichen":"5 StR 325/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 325/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF er\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Gerhard K El »\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1959 in Dam.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n-2- y\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11.Juni 1982 nach § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom\n19.Februar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht läßt es \"letztlich dahinstehen',\nhält es mithin für unerheblich, ob der Angeklagte 'zwischen\n45.00 Uhr und 16.00 Uhr am Tattage in Quickborn! war, weil\njedenfalls seine weitere Behauptung, zur Tatzeit um 16.30\nUhr nicht am Tatort in Buxtehude, sondern in Hamburg gewesen zu sein, widerlegt ist (UA S.9/10). Das mag für die\neigentliche Tatzeit um 16.30 zutreffen, ist aber nicht\nohne weiteres damit zu vereinbaren, daß der Angeklagte\nsich bereits gegen 15.30 Uhr, also gerade zwischen 15.00\nund 16.00 Uhr, mit seinem Mittäter 'am Stadteingang' von\nBuxtehude getroffen hat (UA S.7).\n\nFür die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine nicht bewiesene Alibibehauptung für\nsich allein nicht zu einem Freispruch nötigt, wenn das\nGericht auf Grund der übrigen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n§ 2\n\nüberzeugt ist...; die Gesamtwürdigung sämtlicher Beweisanzeichen führt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis,\n\ndaß der Täter - entgegen seiner Behauptung - nicht anderswo\nwar\",\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-325-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-325-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.550511+00:00"}}