{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-06-11_5_StR_296_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-06-11","aktenzeichen":"5 StR 296/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 296/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker\n\nJörg-Dietric KB aus Tu\ngeboren am EB 1957 in cam,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n5\n3\nb\n5\n=\nr\n]\n8)\n\netäubungsmittelgesetz\n\ng/\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am\n11. Juni 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n27. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorteilsverfall mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.\n2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3, Zur Entscheidung über den Verfall und die Kosten\n\ndes Rechtsmittels wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nBei dem von der Verfallanordnung erfaßten Betrag von\n3.800,-- DM handelt es sich um die volle Leistung, die\n\nI WWFWWEDE rn. Banana w em wen —— —._ m SZ\n\ndem Beschwerdeführer im Fall II 2 der Urteilsgründe aus\n\ndem Geschäft über die 1149,8 Gramm Haschisch zugeflossen\nist. Die Ansicht der Strafkammer, bei einem Schwarzmarktpreis von 11.600,-- DM bis 14.000,-- DM für dieses Haschisch\nkönnten die 3.800,-- DM \"als der Gewinn angesehen werden,\nden der Angeklagte KB aus dem Geschäft gezogen hat\"\n\n(UA S, 13/14), geht fehl. Dem Verfall unterliegen ausschließlich die erlangten Vorteile (§ 73 Abs. 1 StGB).\n\nDazu rechnen zwar auch Forderungen und andere Rechte.\n\nIndes ließ die Zusage weiterer Leistungen an den Beschwerdeführer gemäß § 134 BGB keinen Rechtsanspruch hierauf ent-\n\nBu H\n\nstehen. Von den somit für den Verfall allein in Betracht\nkommenden 3.800,-- DM sind die Unkosten des Beschwerdeführers abzuziehen (BGHSt 28, 369). Diese sind den Urteilsgrlinden nicht zu entnehmen. Für eine Schätzung nach § 73 b\nStGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Der Senat\n\nkann daher über den Verfall nicht selbst entscheiden.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-296-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-296-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.534510+00:00"}}