{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-06-11_5_StR_282_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-06-11","aktenzeichen":"5 StR 282/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_282/82\n\nx\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Wachmann\n\nKarl-Heinz Wo aus SEE,\ngeboren am GEMEEEEEEEED 1955 ir <EEEENEEEEEEEEN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nL2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n15. Januar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Göttingen\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nnach § 308 StGB verurteilt. Der Angeklagte, der zusammen\nmit dem Zeugen Ki eine Fabrik zu bewachen hatte, hat\nnachts in einer Fabrikhalle Kartons mit einer brennbaren\nFlüssigkeit übergossen und angezündet. Nachdem sein Versuch, das Feuer mit weiteren Kartonagen wieder auszuschlagen,\nmißlungen war und er Angst bekommen hatte, entfernte er\nsich; das Feuer erfaßte einen in der Nähe stehenden LKW,\nbreitete sich aus und zerstörte mehrere Hallen. Zum Motiv\ndes Angeklagten stellt der Tatrichter fest, daß der Angeklagte \"ein kleines Feuer\" legen, es Nhernach wieder\nablöschen\" und dem Zeugen KB \"in die Schuhe schieben\"\nwollte (UA S. 6). Es gehörte zum Plan des Angeklagten, den\n\"yerdacht einer aus Unaufmerksamkeit versäumten Türschließung\"\nauf den Zeugen Kb zu Ienken (UA S. 7).\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer Brandstifung nach § 508 StGB. Seine\nAnnahme, daß der Angeklagte vorsätzlich ein Gebäude in Brand\n\n63\n\ngesetzt habe, begründet der Tatrichter mit Wendungen, die\nmehr in die Richtung einer fahrlässigen (§ 309 StGB) als\neiner vorsätzlichen Brandstiftung weisen, Der Tatrichter\nhebt die Lebenserfahrung des Angeklagten und seinen langjährigen Wachdienst in dem brandgefährdeten Möbelwerk\nhervor (UA S. 20). Im Zusammenhang mit Fragen der Schuldfähigkeit legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe\n\"die hohe Gefahr\" erkannt, daß das nahe beim Brandort\nbefindliche Material und der LKW von den Flammen erfaßt\nwerden könnten (UA S. 21), und gewußt, \"daß das einmal\ngelegte Feuer nicht sich selbst überlassen werden konnte,\nwenn es nicht durch rechtzeitiges Eingreifen am natürlichen\nUmsichgreifen gehindert wurde\" (UA S, 21). Diese Ausführungen\nbelegen nicht in ausreichender Weise, daß der Angeklagte\ndas selbständige Weiterbrennen des Gebäudes oder eines\nwesentlichen Gebäudeteils in seinen - unbedingten oder\nbedingten - Vorsatz aufgenommen hat. Seine Absicht, den\nZeugen KÜM mit den Spuren eines kleinen Feuers zu\nbelasten (UA S. 6), schloß die Inbrandsetzung des Gebäudes\noder eines Gebäudeteils nicht ein. Der Angeklagte hat sich,\nbevor das Gebäude brannte, um die Löschung des Feuers. bemüht (UA S. 7). Nach den Urteilsgründen (UA S. 20) konnte\nallerdings sein Plan, ein auf Kartonagen beschränktes Feuer\nzu entzünden und alsbald wieder zu löschen, wegen der Unstände, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, das Feuer\n\nmit Kartonpappen auszuschlagen, nicht gelingen. Daraus\nergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß der minderbegabte\n(UA S. 18) Angeklagte diesen Sachverhalt und im Zusammenhang damit das Übergreifen des Feuers auf das Gebäude in\nseinen Vorsatz aufgenommen hat. DiesmVorsatz kann der Senat\nauch nicht der Bemerkung des Tatrichters entnehmen, daß der\nAngeklagte \"jedenfalls diesen Brand am fremden Eigentum\n\n63\n\nbewußt und gewollt ... gelegt\" hat (UA S. 20); auch die\nangezündeten Kartonagen standen in fremdem Eigentum.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-282-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/5-str-282-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.516683+00:00"}}