{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-25_5_StR_660_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-25","aktenzeichen":"5 StR 660/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5' StR 660/81\n\nSE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schiffsmakler Hajo von , T ud aus DEE.\n930, j\n\ndort geboren am\n\n2. den Steuerberater Erich 5 aus BM,\ngeboren am EEE 1925 in R\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Steuerberater Hans Sp EEE zus DB,\n\ndort geboren am (EEEEEN '935,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der BA;\nSitzung vom 25. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\n- Dr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht SER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: EEE für den Angeklagten\nvon CB,\nProfessor Dr. WE aus WEB für den Angeklagten\nErich SpeiB\nals Verteidiger,\nJustizamtsinspektor von\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten von CB,\n\nErich Syp@ib und Hans Sp wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 25. November 1980\n102 Us A149\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans Sp\nwegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt; in diesen\nUmfang fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nLandeskasse zur Last;\n\n- 3 - LP\n\nb) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\nschuldig sind:\n\naa) der Angeklagte von Ci der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung,\n\nbb) der Angeklagte Erich Sp der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Betrug und\nUrkundenfälschung,\n\ncc) der Angeklagte Hans Sp der Steuerhinterziehung,\n\nce) in allen Rechtsfolgeaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nvon CM, Erich Sp@B und Hans Spaß werden\n\nverworfen,\n\nZur Entscheidung über die Rechtsfolgen und die\nKosten der Revisionen wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten von CB wegen Steuerhinterziehung\nin drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,\n\n2. den Angeklagten Erich Sp wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\n3. den Angeklagten Hans SpB wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nUntreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nGegen den Angeklagten Erich Sp sind zudem ein\nBerufsverbot und (durch das Urteil) ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132 a StPO angeordnet worden.\n\nA) Verfahrensvoraussetzungen\n\nI. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht\nanderweitig rechtshängig. Das beim Landgericht Hildesheim\nanhängige Verfahren (Agb-Komplex) betrifft eine andere Tat.\nEs besteht keine Handlungsüberschneidung. Auch Fortsetzungszusammenhang liegt insoweit nicht vor.\n\nII.1. Soweit dem Angeklagten Hans SpB ein Vergehen\nder fortgesetzten Untreue zur Last gelegt wird, besteht das\nVerfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung.\n\nDie Verjährung begann gemäß § 78 a StGB, Art. 309 Abs. 1\n\non E21\n\nbis 4 EGStGB, § 67 Abs. 4 StGB a.F. mit der Weiterleitung\nder drei von dem Kaufmann HB ausgestellten Wechsel an die\nFirma AB durch den Angeklagten. Dies geschah offenbar\nAnfang Mai 1970, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n(UA S. 117, 142, 152, 477) entnehmen läßt. Nach diesem\nZeitpunkt liegende Untreuehandlungen des Angeklagten sind\nnicht feststellbar. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die\ndem Angeklagten zur Last gelegte Untreue in Tateinheit mit\neiner fortgesetzten Steuerhinterziehung steht, deren Tatzeit sich auch in den nachfolgenden Zeitraum erstreckt,\ndenn auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt\nsich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert\n(BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 und 1976, 15).\n\nDa bis Anfang Mai 1980 kein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen war (vgl. § 78 b Abs. 3 StGB), ist die Verfolgung der Untreue verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3\nSatz 2 und 3, 266 Abs. 1 StGB, Art.309 Abs. 1 und 3 EGStGB,\n§ 67 Abs. 2 StGB a.F.).\n\n2. Die Verjährung der übrigen Taten hat das Landgericht\nmit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen verneint.\n\nB) I. Revision des Angeklagten Erich Spa\n\n1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nbleibt schon deshalb erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch\nmehrfach auf einen Beweisamtrag Bezug nimmt, der von der\nRevision nicht mitgeteilt wird, so daß die Begründetheit\ndes Gesuchs nicht geprüft werden kann (vgl. BGHSt 18, 200,\n202; 23, 365, 367; BGH bei Holtz MDR 1979, 637).\n\n2. Die Sachbeschwerde greift durch, soweit die Strafkammer Tateinheit zwischen dem steuerunehrlichen Handeln\nin den Fällen Si II KG, TB KG und Spaiib KG sowie\n\nzwischen dem der Fälle Top-Teip KC, PM KG und Des KG\nverneint hat.\n\n2\n\nEs liegen identische Handlungsakte der Angeklagten\nErich Sp@B und von CB in bezug auf die Fälle TWm-TEE KG einerseits und PB KG andererseits sowie Pop KG\neinerseits und DEEP KG andererseits vor (UA S. 341, 352,\n374, 381, 392, 395, 412, 414).\n\nAlle sieben Kommanditisten der Spin KG beteiligten\nsich auch an der Tg KG (VA S. 79 ff, 319 ff). Zudem ist\nder Fall Sp@B XG den Fällen Sb 11, Temp KG insofern\ngleichartig, als hier sämtlich jedwede wirtschaftliche\nAktivität in Richtung auf Schiffsbau oder Schiffserwerb\nund mithin der entsprechende Anknüpfungspunkt für eine\nzulässige Verlustausweisung fehlte (vgl. UA S. 315 £).\n\nIm übrigen ist den Feststellungen zu entnehmen, daß den\nfalschen Verlustausweisungen in beiden Fallgruppen jeweils\nein umfassender Vorsatz der beteiligten Angeklagten zugrunde lag.\n\nDarüber hinausgehende Rechtsfehler zum Nachteil des\nBeschwerdeführers sind nicht zu erkennen.\n\nInsbesondere ist der Strafkammer bei der Berechnung der\nSteuerverkürzungen in den Fällen, auf die der Senat die Verfolgung beschränkt hat, kein Fehler unterlaufen.\n\nAuch hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision\nwirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, daß es in\nden beim Versuch gebliebenen Fällen, in denen sie zum Vergleich der tatsächlich festgesetzten Steuer mit dem Betrag,\nder bei Berücksichtigung der falschen Verlustzuweisungen\nfestgesetzt worden wäre, hier mangels sicheren Anhalts für\ndie Anwendbarkeit der Splittingtabelle die zu höherem\nRechenergebnis führende Grundtabelle herangezogen hat.\n\nII. Revision des Angeklagten von Ci»\n\n1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sachbeschwerde dringt nur im Rahmen des zu\nI 2 Dargelegten durch.\n\nIII. Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten\nHans Spb, soweit nicht das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.\n\nIV. Der Senat hat die Schuldsprüche geändert, Das führt\nzur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Berufsverbots,\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nbei Verhängung eines Berufsverbots Art. 305 EGStGB zu\n\nbeachten wäre.\n\n- 8 - ZI\n\nSoweit der Angeklagte Erich Spa sich gegen die\nAnordnung eines vorläufigen Berufsverbots wendet, ist sein\nRechtsmittel als Beschwerde anzusehen (BGHSt 25, 242).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/5-str-660-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/5-str-660-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.014594+00:00"}}