{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-25_5_StR_655_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-25","aktenzeichen":"5 StR 655/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 655/81\n\n| 39\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Werner Gerhard G EB aus ro;\ngeboren am EB 9:3 in zu.\n\n2. Dierk C EB zus HemmE,\ngeboren am EEEEEEEEp 194 in wog,\n\n3. Joachin S im zu: Hamm,\n\ndort geboren am EB 1944,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\n-2-\n27\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nRebitzki\n\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProfessor Dr ER :.: ER\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ci:\n\nRechtsanwalt ER au: in\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB:\n\nJustizamtsinspektor von 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten CB, (ib\nund SGB gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 30.April 1981 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n37\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Ce CB und\nSCEEEB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\nzum Schaden mehrerer Arzneimittelhersteller zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten\nhaben keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensbeschwerde\n\nDie Beschwerdeführer rügen in gleichlautenden Ausführungen\ndie Ablehnung eines Beweisamtrages, einen niederländischen\nKaufmann darüber zu vernehmen, daß dessen Firma die fraglichen\nMedikamente aus den Niederlanden in die Bundesrepublik\nDeutschland hätte importieren können, und zwar zu erheblich\nniedrigeren Preisen als den üblichen Großhandelspreisen im\nInland und auch in gleichen Mengen an die in der Anklage\ngenannten Großhändler. Die Auffassung der Strafkammer, daß\ndie Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Hilfsbegründung der Strafkammer, der\nZeuge sei unerreichbar im Sinne von § 244 Abs.3 StPO, ist\nrechtlich ebenfalls unangreifbar.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden\nhat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten\n\nbei Anbahnung der jeweiligen Kaufgeschäfte die Vertreter\n\nder Hersteller darüber getäuscht haben, daß die Ware nicht\naus der Bundesrepublik in Länder des Comecon exportiert,\nsondern zu niedrigeren als den gewöhnlichen Fabrikabgabepreisen im Inland abgesetzt werden sollte. Nur im Falle der\nFirma CB konnte es nicht feststellen, ob deren Vertreter\nmöglicherweise die Täuschungsmanöver der Angeklagten durchschaut und dennoch die bestellten Arzneimittel geliefert\n\n-u-\n\n- Lu -\n27\nhaben, so daß der Tatrichter bei diesem Teilakt nur Versuch\n\nangenommen hat.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Schaden der\nHersteller in dem Verlust einer konkreten Absatz- und Gewinnerwartung (Expektanz) gesehen. Das Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß der\nArzneimittelmarkt in seiner Gesamtheit unelastisch sei, Veränderungen vollzögen sich, wie es im einzelnen ausführt, nur\nlangsam. Die Angriffe, die die Revisionen von GEB und\nSER dagegen erheben, dringen nicht durch. Sie sind gegen\ndie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gerichtet,\nohne aufzeigen zu können, daß diese fehlerhaft getroffen\nworden seien. Die Revisionen übersehen bei ihren Einwänden,\ndaß die Folgerungen, die der Tatrichter aus bestimmten Umständen zieht, nur möglich sein müssen; zwingend brauchen\nsie nicht zu sein (BGHSt 26,56,63).\n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.September\n1980 - 5 StR 188/80 - in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt hat, kommt es bei einer solchen Sachlage, bei der\ndas geschädigte Vermögen in einer langfristigen konkreten Erwerbsaussicht besteht, nicht auf die Frage an, ob\ndiese Erwerbsaussicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten\nmißbilligt werden könnte. Zudem kam es den Beschwerdeführern\ngerade darauf an, die bestehenden Marktverhältnisse zum\neigenen Vorteil auszunutzen. Damit erübrigt sich die von\nden Beschwerdeführern beantragte Vorlegung an den Europäischen\nGerichtshof nach Art.177 EWG-Vertrag.\n\n3. Schließlich hat die Strafkammer einen Verbotsirrtun,\nauf den sich die Angeklagten berufen haben, ohne Rechtsfehler verneint. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß sie\ndavon überzeugt war, daß die Angeklagten jedenfalls mit der\nMöglichkeit gerechnet haben, Unrecht zu tun. Das genügt\n(BGHSt 4,1,4).\n\n-5-\n\n- 5 - £9\n\n4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/5-str-655-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-25/5-str-655-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.994875+00:00"}}