{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-18_5_StR_261_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-18","aktenzeichen":"5 StR 261/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 261/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Handelsvertreter Günther V\n\naus Wa 07 “REED,\ngeboren am EEE 1954 in TB.\n\nwegen Raubes u.2.\n\n- 2 -\n\nSe\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.Mai 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ve wird\ndas Urteil des Landgerichts Verden vom\n8.Dezember 1981, soweit es ihn betrifft,\nnach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte Vgg der Beihilfe zum Diebstahl und des Raubes schuldig ist;\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nVB vwirä nach § 349 Abs.2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\na\n<\nF\nU\np>\noO\nje\nN\n£\n@®\nr\n\nder R\n\nGründe\n\nDie Annahme des Tatrichters, daß sich der Beschwerdeführer an dem Diebstahl der Kraftfahrzeugkennzeichen als\nMittäter (§ 25 Abs.2 StGB) beteiligt habe (UA 5.5,9), hält\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu\nhat der Generalbundesansalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Yoraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl,\ndaß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt;\nes genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht\ngeleitet ist (BGH Urteil vom 10.November 1965 - 2 StR 404/65 -\nund vom 18.April 1978 - 1 StR 73/78). Ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an den vom Mittäter ab-\n\n- 3.\n\n- 3 - &%\n\nmontierten Kennzeichenschildern scheidet nach den Feststellungen (UA S.5) aus; auch nur mittelbare eigene Interessen im Sinne von BGHSt 17,87,92 sind nicht festgestellt.\n\nDa solche Feststellungen auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch ...\nberichtigt werden; die Feststellungen tragen jedenfalls\n\nden danach allein in Betracht kommenden Schuldspruch wegen\nBeihilfe zum Diebstahl, gegen die der Angeklagte sich auch\nnach einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders und wirksamer\nals bisher verteidigen könnte\".\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\ninsoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der\nSenat hat auch die Einsatzstrafe wegen Raubes aufgehoben, weil\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte VB habe sich an Straftaten des\nMitangeklagten Gügp zweimal als Mittäter beteiligt, Einfluß\nauf die Bemessung dieser Strafe gehabt hat.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\n\nRaubes richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-18/5-str-261-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-18/5-str-261-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.803027+00:00"}}