{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-11_5_StR_724_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"5 StR 724/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 724/81\n\nS2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHartmut C En aus ME,\ngeboren am EEEEEB 19.5 in ru,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\nER\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11.Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.:: EEEEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nteil des Landgerichts Hamburg vom 13.März 1981\n\n„IAIUST .\n\nin allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafen und die\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5 -\nGründe 22\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nSeine Revision macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsmängeln. Das gilt\nauch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen. Der Tatrichter verneint wiederholt ein Komplott\ndieser Zeuginnen gegen den Angeklagten. Diese Überzeugung\nschließt ohne weiteres eine Absprache von Falschaussagen über\ndie Möglichkeit einer Flucht aus den Fahrzeugen aus, Hierbei\nhat das Landgericht nicht zu Lasten des Angeklagten angenommen,\ndaß die Beifahrertür tatsächlich verriegelt war. Es hält vielmehr für möglich, daß sie geöffnet werden konnte. Auch von\ndiesem Ausgangspunkt her ist die Würdigung der Aussagen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Die\nWahl der Tatorte, die nach den Feststellungen nicht allein beim\nAngeklagten lag, durfte ihm nicht strafschärfend angelastet\nwerden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung des gesamten Urteils\nbeantragt.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-724-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-724-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.439950+00:00"}}