{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-11_5_StR_215_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"5 StR 215/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_215/82\n\n| 53\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErdince T BEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1960 in ng (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\n-. <>\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesamwalts am 11.Mai 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg - Jugendkammer -\nvom 2.Oktober 1981 in den Schuldsprüchen zu den\nFällen 3 und 4 der Anklage swie im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen nach § 349\nAbs.4 StPO aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs.2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde führt\nzur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 3 und 4 der\nAnklage (Fälle \"TW-FeiEb\" und HB, UA S.54 Dis 67)\nund des Strafausspruchs.\n\nAn den Sitzungen vom 23. und 25.September 1981 hat die\nDolmetscherin Frau KB mitgewirkt. Sie hat ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls während der Hauptverhandlung Keinen\nDolmetschereid geleistet und sich auch nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Wie das Sitzungsprotokoll\nergibt, hat sich die Beweisaufnahme am 23. und 25.S5eptember\n1981 auf die Fälle 3 und 4 der Anklage bezogen. Mit den\nSchuldsprüchen in diesen Fällen war auch der Strafausspruch\n\naufzuheben.\n\nZur Gegenerklärung des Verteidigers: In den Fällen 1\n\nund 2 der Anklage (Fälle \"D-IwiP' und \"Ts SCENE\" »\n- 3 -\n\nen Ex;\n\nUA S.9 bis 33) hängen die Schuldfeststellungen nicht mit dem\nVerfahrensfehler zusammen. Die Feststellungen beruhen hier\nauf der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 21.Sseptember 1981,\nbei der ein vereidigter Dolmetscher mitgewirkt hat. Daß die\nVerurteilung in den Fällen 1 und 2 auf dem Teil der Vernehmung des Zeugen Pgg beruht, der in die Sitzung vom\n23.September 1981 fiel (B1.406,408 R d.A.), ist nach dem\nUrteilsinhalt ausgeschlossen. Der Senat schließt auch aus,\ndaß die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei\nseinen Taten in vollem Umfang schuldfähig gewesen, durch\n\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. und 25.September 1981\nbestimmt worden ist. Zwar ist der Sachverständige Prof.Dr.\nLUD, der sein Gutachten zur Schuldfähigkeit in einer\nspäteren Sitzung erstattet hat, während der gesamten Hauptverhandlung, also auch bei den von dem Verfahrensfehler betroffenen Sitzungen, anwesend gewesen. Er hat sich aber,\nsoweit sich sein Gutachten auf die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten in den Fällen 1 und 2 bezog, ersichtlich nicht\nauf das Beweisergebnis vom 23. und 25.September 1981 gestützt;\nvielmehr liegt es auf der Hand, daß er insoweit, abgesehen\nvon den außerhalb der Hauptverhandlung erhobenen Befunden,\ndie Beweisaufnahme zu den Fällen 1 und 2, insbesondere die\nEinlassung des weitgehend geständigen Angeklagten (UA S.12 £,\n26) und im übrigen dessen Angaben zur Person, zugrunde gelegt\nhat. Im übrigen liegt es fern, daß die Dolmetscherin Frau\nKB, die nach den eigenen Beobachtungen des Senats seit\nvielen Jahren in zahlreichen Strafprozessen als Dolmetscherin\nmitwirkt, Angaben, die für den Sachverständigen von Bedeutung\nwaren, unzutreffend übersetzt hat.\n\n-u-ER\nDie auf § 153 GVG gestützte weitere Verfahrensrüge ist\nwegen der Übergangsvorschrift des Art. Abs.1 des Gesetzes\nzur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle vom 19.Dezember 1979 (BGBl I S.2306) unbegründet. Der\nSchuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Anklage hält auch der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung stand,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-215-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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