{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-05-11_5_StR_181_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"5 StR 181/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_181/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Eftimios S (HEHE zu: Ti\ngeboren am CE '3:2 in NEED (Griechenland),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11.Mai 1982, an der teilgenommen haben,\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB 2.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 16.November 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Hinterziehung von\nUmsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nHinterziehung von Umsatzsteuer und wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Hinterziehung von Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen\nzu je 200 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, daß weite Teile der Beweisaufnahme\nin ununterbrochener Anwesenheit \"des zwischendurch und anschließend weiter zur Sache!\" vernommenen Zeugen, Steueramtmann\nREM, Gurchgeführt worden sei, könnte nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)\nbedeutsam sein. Die Revision hat jedoch nicht vorgetragen, aus\nwelchen Gründen die Sachaufklärung durch die Anwesenheit des\nZeugen behindert worden ist und weshalb diese Anordnung des\nVorsitzenden deshalb unzulässig war.\n\n2. Die Sachrüge führt dagegen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Der Angeklagte reichte die Jahresumsatzsteuererklärungen\nfür die Jahre 1974, 1975 und 1977 bis 1979 gemeinsam mit den\nErklärungen für die Gewerbe- und die Körperschaftssteuer sowie\nfür die Jahre 1978 und 1979 auch gemeinschaftlich mit den Erklärungen für die Einkommensteuer dem Finanzamt ein (UA 5.9-27).\nIn allen Erklärungen verschwieg der Angeklagte einen großen\nTeil des von der P@B-CnbH erzielten Umsatzes und die sich\ndaraus ergebenden Einkünfte. Das Landgericht hat nicht verkannt,\ndaß auch zwischen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung und\neiner fortgesetzten Hinterziehung der Einkommen- und Gewerbesteuer Tatemheit bestehen kann. Es hat jedoch Tatmehrheit angenommen, weil es davon ausgegangen ist, daß es auf die Jahresumsatzsteuererklärung in diesem Zusammenhang nicht ankommt.\n\nEs vertritt die Ansicht, daß die Abgabe dieser Erklärung nur\n\n-u-\n\neine straflose Nachtat gegenüber der schon durch die Einreichung der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen\n\nSteuerhinterziehung ist (UA S.60).\n\nDiese vereinzelt auch im Schrifttum vertretene Auffassung\n(vgl. Meine BB 1978,1309 mit weiteren Nachweisen) teilt der\nSenat nicht. Wie der vorliegende Fall zeigt, stimmen die Jahresumsatzsteuererklärungen nicht immer mit den Umsatzsteuervoranmeldungen überein (UA S.9,12,13). Für solche Fälle bestimmt\n§ 18 Abs.3 UStG, daß der bei der Berechnung ermittelte Unterschiedsbetrag einen Monat nach Eingang der Steuererklärung\nfür den Steuerpflichtigen fällig ist. Mindestens in diesen\nFällen kommt der Jahresumsatzsteuererklärung eine eigenständige\nBedeutung zu. Denn durch sie wird die tatsächliche Grundlage\nfür die Berechnung des Steueranspruchs verändert. Aber auch\nwenn in der Jahresumsatzsteuererklärung die unrichtigen Steuervoranmeldungen lediglich wiederholt werden, tritt eine weitere\nSteuerverkürzung ein. Die Jahresumsatzsteuererklärung ist deshalb für die Tatbestandsverwirklichung des § 370 AO erheblich\n(Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO, 8.Aufl.\n\n8 370 Rdn.78). Die Abgabe einer solchen unrichtigen Erklärung\n| kann - wie hier - der Einzelakt einer Fortsetzungstat (BGH\nNJW 1980,2591; RG RStBl 1940,961), aber auch eine selbständige\n\n’\nrn /Gast /Samenn Steuerstraf-\n\nUj Wa Viig ns mu Zn.\n\nAlm anıin [Uihnan\nu iu di\n\nDE Franz\n\nLT\nnanalung sein \\ aa0; Franzen)\nn.2\n\nrecht 2.Aufl. § 370 Rdn.230); eine mitbestrafte Nachtäat ist\n\nsie nicht.\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1\nStPO den Schuldspruch geändert. Eines Hinweises nach § 265\nAbs.1 StPO bedurfte es nicht, weil der Angeklagte sich gegen\nden Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Steuerhinterziehung\n\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\nb) Die weitergehenden Angriffe der Revision gegen den\nSchuldspruch richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Mit ihnen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\n- 5 -\n\nc) Die Strafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen\n§ 46 Abs.3 StGB verstoßen. Die Erwägung, daß der Angeklagte das\nFinanzamt \"ganz bewußt\" über die Höhe seiner Einnahme getäuscht\nund nicht nur unterlassen hat, aus Nachlässigkeit oder Unvermögen die Einnahmen rechtzeitig mitzuteilen (UA S.62), berücksichtigt einen Umstand strafschärfend, der Merkmal des inneren\nTatbestandes des § 370 „O0 ist. Die leichtfertige Steuerhinterziehung wird nur als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 378 AO).\n\nAus denselben Gründen ist zu beanstanden, daß der Angeklagte\nals Steuerhinterzieher dem \"weit überwiegenden Teil der Bevölkerung\" gegenübergestellt wird, der \"seine Steuern in der Weise\nzahlt, daß sie ihm gleich vom Lohn und Gehalt einbehalten werden\"\n(UA S,64), Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch der Hinweis,\ndaß der Angeklagte als Steuerhinterzieher hart angefaßt werden\nmüsse, weil er aus der Gemeinschaft der Steuerbürger mit seiner\nTat ausgeschert sei und@shalb jeder billig und gerecht denkende\nBürger \"empört\" sein könne und eine entsprechende Bestrafung\n\"erwarten\" dürfe (UA S.64). Das ist eine Überbetonung generalpräventiver Gesichtspunkte, die sich nicht mehr im rahmen einer\nan der Schuld des Täters ausgerichteten Strafe hält.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts,\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-181-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-181-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.400951+00:00"}}