{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-04-27_5_StR_27_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-27","aktenzeichen":"5 StR 27/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 27/82\n\n| 29\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n‚IM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günter B EB aus HE,\ngeboren am EEE 1945 in Lu,\n\n2. .Janos N WEEEB aus How\ngeboren am EB 1944 in zum,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n3. Jens-Christian H EB aus Hei.\ndort geboren am EB 1946,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n-2- 49\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.April 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Bw,\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten N,\n\nRechtsanwalt Dr ED au: GEB\nals Verteidiger des Angeklagten Hs\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n9. Juni 1981 wird\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich der Angeklagten BB und\nHe,\n\nb) auf die Revisionen des Angeklagten N\n\n„und der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch in den Fällen 3,4,6 der Anklageschrift vom 15.Januar 1981 sowie im\nAusspruch über die Gesanmtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\n2.\n\n-3-\n\nDie weitergehenden Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten\nNED werden verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-\n\n#7\n\nGründe\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in den\nFällen 3,4,6 und 8 bis 14 der Anklageschrift vom\n15.Januar 1981 (B1.821 d.A.) Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu\nRecht, daß der Angeklagte N in den Fällen 3,4,6 der Anklage\nnur wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs.1 Nr.1 StGB)\nund nicht auch wegen dirigierender Zuhälterei im Sinne des\n§ 181 a Abs.1 Nr.2 StGB verurteilt worden ist und daß das\nLandgericht bei der Verurteilung des Angeklagten NED wegen\nZuhälterei den Schuldumfang, abweichend von der Anklage, auf\ndie Zeit bis zur Festnahme dieses Angeklagten am 1.Juli 1979\n‚beschränkt hat.\n\na) Nach den Feststellungen lieferten die Prostituierten\nihre Einkünfte aus der Prostitution bei der von dem Angeklagten\neingesetzten Wirtschafterin ab. Diese \"führte über die Einnahmen Buch und war dem Angeklagten N verantwortlich\".\nTäglich wurde für jede der Prostituierten eine Abrechnung\nerstellt, bei der die Einnahmen und die Ausgaben für Miete,\n\nGetränke, Speisen, Telefon und \"Schuldenübertrag\" einander\ngegenübergestellt wurden. Die Gesamterträge führte die Wirtschafterin weisungsgemäß an den Angeklagten N ab (UA S.8).\nDiese Feststellungen tragen nicht nur die Verurteilung wegen\nausbeuterischer Zuhälterei. Sie geben auch Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte N@P sich der dirigierenden Zuhälterei\nnach § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB schuldig gemacht hat, indem er\ndie in der \"Steige\" tätigen Prostituierten seines Vermögensvorteils wegen bei der Ausübung der Prostitution überwachte.\nMit diesem Tatbestandsmerkmal des § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB\nhat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Er lehnt\ndie Anwendung des § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB lediglich mit der\nBegründung ab, daß Anweisungen des Angeklagten N@WBan die\nProstituierten über die Art und Weise ihrer Prostitutions-\n\nausübung nicht festgestellt worden seien (UA S.15).\n\n- 5 — /,\nZu 29\n\nDie in § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB bezeichnete Überwachung\nder Prostituierten setzt keine Anweisungen voraus. Sie kann\nauch darin bestehen, daß der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert. Eine solche Kontrolle dient dem\nVermögensvorteil des Täters (§ 181 a Abs.1 Nr.2 StGB), wenn\nsie ihm einen möglichst vollständigen Überblick über die\nProstitutionseinnahmen verschaffen und damit eine wirkungsvolle Ausbeutung ermöglichen soll. Auch kann die Buchführung,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, dazu\ngedient haben, die Prostituierten zu ertragreicher, die\nUnkosten möglichst weit übersteigender Prostitutionsausübung\nanzuhalten; auch in einem solchen Fall würde die Buchführung\neine Überwachungsmaßnahme darstellen, die der Angeklagte\nseines Vermögensvorteils wegen vorgenommen hat. Schließlich\nliegt es nahe, daß die Buchführung jedenfalls in der \"Anfangszeit\" (UA S.8) auch dazu diente, die Verrechnung von Schulden\nder Zeugin Hggp nit ihren Einnahmen aus der Prostitutionsausübung zu sichern; dabei kann es sich um eine Maßnahme\ngehandelt haben, die die Zeugin davon abhalten sollte, die\nProstitution aufzugeben (§ 181 a Abs.1 Nr.2 StGB).\n\nb) Im Hinblick auf den Schuldumfang der dem Angeklagten\nNG zur Last gelegten Zuhälterei bemängelt die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit Recht, ‘daß der Tatrichter den Zeitraum\nnach der Festnahme dieses Angeklagten (1.Juli 1979) außer\nBetracht gelassen hat. Die Anklage vom 15.Januar 1981 betraf\neine fortgesetzte Zuhälterei bis Mitte September 1979 (B1.821\nd.A.). Zu der Abweichung von dem in der Anklage genannten\nTatzeitraum findet sich in den Gründen des angefochtenen\nUrteils nur die Bemerkung, es sei nicht festgestellt worden,\ndaß der Angeklagte NW über den 1.Juli 1979 hinaus Prostitutionserlöse kassiert oder auf die Prostitutionsausübung\neingewirkt habe (UA S.8). Auch hier lassen die Urteilsgründe\nbesorgen, daß der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal der Überwachung (§ 181 a Abs.1 Nr.2 StGB) übersehen und deswegen der\nBuchführung keine Bedeutung beigemessen hat. Was die Begehungsform der ausbeuterischen Zuhälterei angeht, so genügt die\nbloße Mitteilung, ein Kassieren der Prostitutionserlöse sei\n\n-6 -\n\n-e- 47\n\nfür die Zeit nach dem 1.Juli 1979 \"nicht festgestellt\",\n\nnicht den Anforderungen, die an die Mitteilung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind. Allerdings können die Vorgänge, die sich während der Haftzeit des\nAngeklagten Nggp zugetragen haben, in den Schuldspruch wegen\nZuhälterei nur-unter der Voraussetzung einbezogen werden,\n\ndaß der Angeklagte vor seiner Verhaftung Vorsorge für eine\nFortführung der zuhälterischen Ausbeutungs- und Überwachungsmaßnahmen getroffen oder aus der Haftanstalt auf eine solche\nFortführung hingewirkt hat; die Fortführung der von ihm eingeleiteten Maßnahmen wäre dem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er es trotz bestehender Möglichkeit unterlassen\nhätte, aus der Haft für ihre Beendigung zu sorgen.\n\nc) In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter\n\nGelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten N@ in den\n\nFällen 3,4,6 der Anklage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs.1,\n\n§ 180 a Abs.2 Nr.2 (1.Alternative) StGB zu würdigen.\n\nd) Entgegen der Annahme des Tatrichters, der den Angeklagten N in den Fällen 3,4,6 der Anklage wegen Zuhälterei\nin drei Fällen verurteilt hat, handelt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Zeuginnen HB, EB und\nSB nach den bisherigen Feststellungen um eine Handlung\n\n(gleichartige Tateinheit). Für die ausbeuterische Zuhälterei\ngilt dies deswegen, weil der Angeklagte das Geld der drei\nMädchen nicht jeweils getrennt entgegengenommen hat; vielmehr flossen ihm die Gesamtbeträge aufgrund einer ersichtlich in allgemeiner Form erteilten Weisung zu, nachdem die\nZeugin Schumacher das Geld gesammelt hatte. Auch bei der\ndirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs.1 Nr.2 StGB) handelte\nes sich um eine einheitliche, mit der ausbeuterischen Zuhälterei tateinheitlich zusammentreffende Handlung: Dieselben Überwachungsmaßnahmen (oben I 1 a) galten der Kontrolle\naller drei Zeuginnen.\n\nrn 47\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt auch\ninsoweit durch, als sie sich gegen den Freispruch der\nAngeklagten He und BB von Vorwurf der Zuhälterei\nwendet. Diesen Angeklagten hatte die Anklage vorgeworfen,\nnach der Verhaftung des Angeklagten Ne den Tatbestand der\nZuhälterei, jedenfalls durch Beihilfe zur Haupttat des\nAngeklagten N@@R verwirklicht zu haben (Fälle 8 bis 10,\n\n12 bis 14 der Anklage). Das Landgericht begründet den Freispruch lediglich mit dem Hinweis, es sei nicht erwiesen, daß\nder Angeklagte HB Anweisungen für die Prostitutionsausübung erteilt oder für sich oder andere Prostitutionseinnahmen \"vereinnahmt\" oder \"abkassiert\" hat (UA S.12);\nim Hinblick auf den Angeklagten BB bezeichnet der Tatrichter ohne nähere Erläuterung den Anklagevorwurf als nicht\nbewiesen (UA S.14).\n\nDer Freispruch des Angeklagten HB hat in diesem\nZusammenhang keinen Bestand, weil sich der Tatrichter ebensowenig wie bei dem Angeklagten N nit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Prostitutionsausübung der Zeuginnen Hg,\nLEE und SYEEB im Sinne des § 181 a Abs.1 Nr.2 StGB\nüberwacht worden ist. Eine Anwendung des § 181 a Abs.1 Nr.2\nStGB, jedenfalls in Verbindung mit § 27 StGB (Beihilfe),\nliegt aus den zu I 1 a genannten Gründen nahe, weil der\nAngeklagte Hi \"für die Steige ... die Einnahmen und Ausgaben ... verbucht und abgerechnet\" hat (UA S.12). Der Freispruch des Angeklagten BB (UA S.14) kann schon deswegen\nnicht bestehenbleiben, weil der Tatrichter insoweit die für\nerwiesen erachteten Tatsachen nicht angegeben und damit die\nAnforderungen verfehlt hat, die im Regelfall an die Begründung\neines freisprechenden Urteils zu stellen sind (vgl. BGH NJW\n1980,2423; BGH bei Holtz MDR 1980,108).\n\n3. Der Freispruch des Angeklagten Hg vom Vorwurf der\nAnstiftung zur Falschaussage (Fall 11 der Anklage) ist ebenfalls unzureichend begründet worden. Aus den Urteilsgründen\nergibt sich nicht, aus welchem Anlaß und zu welchem Gegenstand\n\ndie Prostituierten Hp, LE und SB vor Gericht\n\n-8-\n\n- 47\n\nausgesagt haben, ob ihre Aussagen falsch waren und ob der\nAngeklagte Hg am Zustandekommen der Aussagen beteiligt\nwar. Auf die Mitteilung dieser äußeren Umstände durfte hier\nnicht verzichtet werden. Ohne sie kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Bewertung der Zeugenaussagen (UA 5.13) auf\neiner erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände\nberuht.\n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne\nErfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten\nNED von dem Vorwurf wendet, er habe unter Verstoß gegen das\nWaffengesetz zwei Pistolen geführt und einen Revolver in\nseiner Wohnung aufbewahrt (Fälle 5,7 der Anklage). Hier läßt\nsich der vom Tatrichter zugrunde gelegte, in tatsächlicher\nHinsicht einfache Sachverhalt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen (UA S.10). Der Tatrichter\nhat nicht sicher ausschließen können, daß es sich bei den\nbeiden Pistolen um Dekorationswaffen gehandelt hat und daß\nsich der in einem Frisiertisch gefundene Revolver im \"Besitz\"\neiner Frau, mithin in der tatsächlichen Gewalt eines anderen\nbefunden hat. Diese Würdigung der festgestellten Tatsachen\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n. II. Zur Revision des Angeklagten Ne\n\n1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zuhälterei\nim Falle 1 der Anklage (Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin\nRB) 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen,\n\n2. Soweit die Verurteilung des Angeklagten N wegen\nZuhälterei in den Fällen 3,4,6 der Anklage aufgehoben wird\n(oben I 1), ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten gb\nerfolgreich. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte\n\n-9-\n\n. 49\n\nNe habe in diesem Zusammenhang den Tatbestand der Zuhälterei\ndurch drei selbständige Handlungen verwirklicht, enthält einen\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten (s. oben I 1 d).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. j\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/5-str-27-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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