{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-04-20_5_StR_684_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-20","aktenzeichen":"5 StR 684/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 684/81\n\n43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fathi R GENE ,\n\n„ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1935 in Ya (Palästina),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n43\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu 2 auf seinen Antrag, gemäß\n§ 349 Abs.2 und 4 StPO am 20.April 1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 2.Juli 1981\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts, die auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat, zurückverwiesen,.\n\nGründe\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs.2 StPO. Dagegen hat sie zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\ne der Generalbundesanwalt im Abs\nschrift zutreffend dargelegt hat, fehlt\nSatz 2 StGB geforderte Bestimmung über den Maßstab, nach dem\ndie vom Beschwerdeführer in Griechenland erlittene Auslieferungshaft auf die verwirkte Strafe anzurechnen ist.\nDieser nicht durch Urteilsergänzung behebbare Mangel führt\nhier zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die näheren Umstände der genannten\nFreiheitsentziehung und ihre Folgen sich auf die Strafzumessung auswirken können. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit zur Prüfung, ob auch die fünfmonatige Strafhaft des Angeklagten in Jugoslawien anzurechenen ist.\n\n- 3.\n\n43\n\nDie Verfallanordnung kann ebenfalls nicht bestehenbleiben,\nda bei ihr die auch für den Wertersatzverfall geltende Vorschrift des § 73 Abs.1 Satz 2 StGB übersehen worden ist,\n\nDer Verteidigerschriftsatz vom 2.April 1982 hat vorgelegen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/5-str-684-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/5-str-684-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.326865+00:00"}}