{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-04-20_5_StR_521_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-20","aktenzeichen":"5 StR 521/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR_ 521/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Ü EB zus Ho,\ngeboren am EB 1949 in zum (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n22\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20.April 1982, an der teilgenommen haben,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\n“ Bundesanwalt (zB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n19.Mai 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe 42\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit\nKörperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu drei Jahren\nund einem Monat Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Rüge, der Referendar Mg zu Schwabedissen hätte\nin der Hauptverhandlung nicht das Protokoll führen dürfen, weil.\ner der 6.Strafkammer als Stationsreferendar zugewiesen worden\nwar, ist unbegründet. Weder § 153 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 1979 noch § 21 HmbAGGVG noch die hamburgische Juristenausbildungsordnung schließen aus, daß die\nAufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung von einem Referendar wahrgenommen werden, der einem\nRichter der Strafkammer zur Ausbildung überwiesen worden ist.\nEin solches Verbot ergibt sich entgegen der Meinung der Revision\nauch nicht \"aus der Natur der Sache\", Zwar hat der Urkundsbeamte das Protokoll in eigener Verantwortung zu führen. Dem steht\naber nicht entgegen, daß er im übrigen einem an der Verhandlung\nmitwirkenden Richter dienstlich unterstellt ist.\n\nIn Hamburg können die Gerichtspräsidenten Referendare im\nRahmen der Ausbildungsvorschriften unter den Voraussetzungen des\n§ 153 Abs.5 GVG mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen (§ 9 der Anordnung\nüber die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften\nvom 2.Juli 1970 - HmbJVBl S.68 - in der Fassung der AV der\nJustizbehörde Nr. 35/80 vom 18.Dezember 1980 - HmbJVBl 1981\nS.2 -). Baß dies hier unterblieben sei, hat die Revision nicht\nmit der in § 344 Abs.2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit\nbehauptet. Ihr Vorbringen, daß der Referendar “u zu Schwabedissen \"nicht wirksam mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines\nUrkundsbeamten beauftragt worden ist bzw. werden konnte\", läßt\nnicht eindeutig erkennen, daß der Beschwerdeführer das Fehlen\n\nu -\n\neiner entsprechenden Betrauung durch den Präsidenten des Land-\n\ngerichts rügen will.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffes sind ebenfalls\nunbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/5-str-521-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/5-str-521-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.309542+00:00"}}