{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-04-06_5_StR_477_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-06","aktenzeichen":"5 StR 477/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Dieter P EB aus DEE ,\ngeboren am EEEEEEEEEED 1941 in ri\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\n37\n\n-2-\n574\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚hat in der Sitzung\nvom 6.April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\n\nals Vorsitzender,\ndie\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor von 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nnu ua wa EZ 7 enen\n\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n7\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung\nvon Umsatzsteuern und wegen Förderung der Prostitution zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nverurteilt. Von dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung hat\nes ihn freigesprochen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide\nRechtsmittel sind erfolglos.\n\nI.\n\nAuf die von dem Angeklagten ausschließlich erhobene\nallgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang\nnachgeprüft. Rechtsfehler zu einem Nachteil sind nicht hervorgetreten.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls ohne Erfolg. Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der\nLohnsteuerhinterziehung freigesprochen. Die im Betrieb des\nAngeklagten beschäftigten \"Bardamen\" gingen auf dessen Veranlassung und Weisung der Prostitution nach. Dazu hat der\n2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom\n18.Juli 1980 - 2 StR 348/80 - (NJW 1980,2591 = MDR 1980,950 =\nJZ 1980,817) und durch Urteil vom 20.Mai 1981 - 2 StR 784/80 -_\n(NJW 1981,2071 = MDR 1981,863) entschieden, daß der Inhaber\neines solchen Betriebes nicht verpflichtet ist, von den Einnahmen, welche die Prostituierten durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in seinem Lokal erzielen, Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen. Dem schließt sich der\nerkennende Senat an. Die Prostitutionsausübung in einem\nbordellartigen Betrieb fällt nach der Verkehrsanschauung nicht\nunter den Begriff der nichtselbständigen Tätigkeit im Sinn des\n§ 2 Abs.1 Nr.4 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob\ndie\"Bardamen\" wie in den vom 2.Strafsenat entschiedenen\n\n-L-\n\n. 37\nFällen von den Gästen oder von dem Inhaber ein gesondertes Entgelt für die Vornahme der sexuellen Handlungen erhalten oder ob\nsie wie im vorliegenden Fall durch sogenannte \"Trinkprozente\" an\nden Betriebseinnahmen beteiligt werden, wobei die Gäste von einem\nbestimmten Sektkonsum an zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in\nSepar&es \"berechtigt\" sind. Die Umstände, die sonst ein Dienstverhältnis im Sinne des Lohnsteuerrechts kennzeichnen, zumal die\nbestimmende Einflußnahme des Unternehmers auf Zeit, Ort, Ausführung und Bezahlung abhängiger Tätigkeit, sind hier Merkmale\ngesetzlicher Straftatbestände (§ 180 a Abs.1, § 181 a Abs.1 Nr.?2\nStGB). Die Beschäftigung der Prostituierten durch den Angeklagten\nverstieß also nicht nur gegen die guten Sitten; sie war gerade\nwegen der Abhängigkeit der Prostituierten von dem Angeklagten\nstrafbar. Eine solche strafbare Verhaltensweise kann nicht als\nBegründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 LStDV verstanden werden, Sie erfüllt nicht den Tatbestand eines Steuergesetzes, so daß es auf die in § 40 AO vorgeschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht sind, auch wenn sie in einen bordellartigen Betrieb\nerzielt werden, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im\nSinn des § 2 Abs.1 Nr.4 EStG, sondern sonstige Einkünfte im Sinn\ndes § 22 Nr.3 EStG.\n\nSchuster Spiegel Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/5-str-477-81","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/5-str-477-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.022464+00:00"}}