{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-03-10_5_StR_142_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-03-10","aktenzeichen":"5 StR 142/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 142/82\n\n44\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Harry H aus EB,\n«geboren am EB 19.0 in ru,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nBu 7\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 20,April 1982 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom\n19.0ktober 1981 nach § 349 Abs.4 StPO in\nsämtlichen Strafaussprüchen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. |\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs.2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe\nauf den Schuldspruch fehl gehen, kann der Strafausspruch aus\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n10.März 1982 genannten Gründen nicht bestehenbleiben,\n\nMit den Strafen war der Maßregelausspruch aufzuheben,\n\nFür die erneute Hauptverhandlung gibt der Senat vorsorglic!\nden folgenden Hinweis: Der Tatrichter ist an die Annahme, daß\ndie Schulüfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, nicht gebunden. Er wird bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu berücksichtigen haben, daß diese Anstalt dazu bestimmt\nist, kranke oder an einer vergleichbar schweren seelischen\nAbnormität leidende Menschen von ihrem Zustand zu heilen oder\nin diesem Zustand zu pflegen (BGH Urteil vom 27.Mai 1975 -\n\n- 3 -\n\n- 3 - a0\n\n5 StR 192/75, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,724 -; BGH GA\n1976,221; BGH Urteil vom 12.Februar 1980 - 5 StR 813/79 -).\n\nNach den Feststellungen haben negative Erlebnise des Angeklagten mit Frauen, die ihn ausgenutzt und sonst benachteiligt\nhaben, zu einem aufgestauten, allerdings weitgehend \"unbewußten\"\nFrauenhaß geführt, der unter dem enthemmenden Einfluß des Alkohols schwere Aggressionen gegen Frauen auslöst (UA S.5,35,41).\nBei einer abnormen Erlebnisreaktion dieser Art liegt es häufig\nnahe anzunehmen, daß der Täter voll schuldfähig ist, allerdings\nim Strafvollzug einer Behandlung, auch sozialtherapeutischer Art,\nbedarf; die Anwendung der 88 21, 63 StGB stellt sich hier als\nein Ausnahmefall dar, der näher begründet werden müßte,\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-10/5-str-142-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-10/5-str-142-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.945638+00:00"}}