{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-03-09_5_StR_130_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-03-09","aktenzeichen":"5 StR 130/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Str 130,82\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Justizvollzugsbeamten Dieter W gun\n\naus Naummuuump. |\ngeboren am EEE 1956 in vum,\n\n2. den Justizvollzugsbeamten Bernd B\n\naus CE,\ngeboren am EEE 1947 ir vom,\n\n3. den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieterr L EB\n\naus CH, .\ndort geboren an EB 155;,\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\na\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 9.März 1982 nach § 349 Abs.4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WB, >eiib\nund IB wird das Urteil der großen Strafkammer\nbei dem Amtsgericht Celle vom 6.November 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt zu Geldstrafen verurteilt.\nMit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nAlle drei Angeklagten rügen mit Recht, daß das Landgericht\nmit der Vereidigung des Zeugen Thönes § 60 Nr.2 StPO verletzt hat. Dieser Zeuge hatte als Vollzugsbeamter während der\n\nAyıofihıınv co\nAUDUYUAIN [3\nwie die Angeklagten auf den Strafgefangenen SB einschlugen und ihn mit Füßen traten (UA S.5/6). Das Landgericht\nhätte unter diesen Umständen wegen des Verdachts der Tat-\n\nbeteiligung von einer Vereidigung des Zeugen absehen müssen.\n\nnstes aus unmittelbarer Nähe beobachtet,\n\nai u US ee A SE.\n\nEs ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner\nBeweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge der\nBeteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden\nTat verdächtig ist. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht aber dahin überprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist hier der Fall. Allein der Umstand,\ndaß weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen\nlassen, aus welchen Erwägungen § 60 Nr.2 StPO nicht angewendet\nworden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechts-\n\n- 3 -\n\nu 674\nfehler. Jedoch kann die fehlende Begründung dazu führen, wenn\nsich, wie hier, aus der Sachlage ergibt, daß der Tatrichter\ndie Rechtsbegriffe der \"Tatbeteiligung\" und des \"Verdachts\"\nverkannt hat (BGHSt 4,255,256).\n\nDer Begriff der Beteiligung an der Tat ist weit auszulegen. Er umfaßt nicht nur die Teilnahmeformen der 88.25 £ff\nStGB, sondern erstreckt sich auf jeden, der bei dem abzuurteilenden Vorgang in strafbarer Weise und in derselben\nRichtung wie der Angeklagte mitwirkt (BGHSt 4,255,256;\n4,368,370,371), gleichgültig, ob er dabei bewußt und gewollt\nmit diesem zusammengewirkt hat (BGHSt 10,67,68). Ein Verdacht\nbesteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren\nBeteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht\nnur ein entfernter Verdacht zu sein (BGHSt 4,255,256; BGH,\nUrteil vom 4.März 1975 - 1 StR 662/75 -, mitgeteilt bei\nDallinger in MDR 1975,725). Der Verdacht einer solchen Mitwirkung kann auch bei einem Unterlassen vorliegen, wenn eine\nRechtspflicht zur Verhinderung der Tat besteht (Löwe/Rosenberg/\nMeyer 23.Aufl. § 60 Rdn.17). Der Zeuge war als Vollzugsbeamter\nverpflichtet, der Mißhandlung eines Strafgefangenen entgegenzutreten. Dieser Rechtspflicht ist er nicht nachgekommen,\nobwohl er aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte, wie die\nAngeklagten auf den Strafgefangenen einschlugen. Es liegt\nnahe, daß er trotz des schnellen Geschehensabiaufs durch\nAndrohung einer Meldung oder durch andere geeignete Maßnahmen\nin zumutbarer Weise auf seine Kollegen hätte einwirken können,\num diese von weiteren Mißhandlungen abzuhalten, Daß der Zeuge\nspäter die Tat mit aufgedeckt hat, läßt seine vorangegangene\nBeteiligung an ihr nicht entfallen,\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen. Das Landgericht hat die Feststellungen im wesentlichen\nauf die Aussagen des Zeugen Thönes gestützt und dabei\n\n-u-\n\n-u-A\n\nauch berücksichtigt, daß er \"den Eid darauf geleistet\" hat\n(UA S.7). Das angefochtene Urteil mußte deshalb mit den\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/5-str-130-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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