{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-03-09_5_StR_12_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-03-09","aktenzeichen":"5 StR 12/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR_12/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einsteifer Hans-Joachim B EB aus DEM,\n\ndort geboren am EEE 1947,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a,\n\n-2-\n\nSZ\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9.März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr .Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor von EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n18.September 1981 in allen Strafaussprüchen\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wegen\ndes Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie nicht begründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub ist rechtsfehlerfrei. Aus\ndem Gesetz ergibt sich unmittelbar, daß der Angriff auf Leib,\nLeben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers genügt (§ 316 a\nSatz 1 StGB). Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte die\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat,\nals er in der fahrenden Taxe Frau WB die Handtasche\nmit Gewalt entriß und das Geld aus der Geldbörse entnahnm\n(UA S.4,7). Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht lehnte die Annahme eines minder schweren Falles\nallein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht\naußergewöhnlich von dem Durchschnitt gleichartiger Taten ab.\n\nFür sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht\nrechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen\nim Einzelfall ab. Hier liegen gewichtige Milderungsgründe\nnahe, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem\nauch den Tatablauf maßgeblich beeinflußten. Über sie durfte\ndas Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht\ngänzlich hinweggehen. Sein Schweigen begründet hier die\n\n-L-\n\n-u- SF\n\nBesorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach\ndem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs\neingestuft und dabei die gebotene Gesamtwürdigung außer\nacht gelassen. Das wäre zu eng (BGHSt 26,97,99).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/5-str-12-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/5-str-12-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.861589+00:00"}}