{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-03-02_5_StR_81_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-03-02","aktenzeichen":"5 StR 81/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 81/82\n\nso\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Wasser- und Heizungsinstallateur\n\nIsmail D EB zus\ngeboren am EEE 1952 in ru (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\n30\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 2.März 1982 nach § 349 Abs.2,4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 22.0ktober 1981 in sämtlichen Straf- -\naussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Schöffengericht in Hildesheim\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt, hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Beweggründe des Angeklagten zu seiner Tat sind\nmaßgeblich von seinen bedrängten äußeren Lebensverhältnissen, seiner Herkunft und seinem Streben nach Rückkehr\nzu seiner Ehefrau bestimmt worden. Der Tatrichter hat diese\nstrafmildernden Gesichtspunkte nur bei der Begründung der\nGesamtstrafe erörtert (UA S.17). Hier läßt sich nicht ausschließen, daß er sie bei der Bemessung der auffallend\nhohen Einsatzstrafe wegen versuchter Nötigung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Für den Fall, daß der Tatrichter erneut eine ein Jahr übersteigende Gesamtstrafe\nfür erforderlich hält, verweist der Senat zur Auslegung\ndes § 56 Abs.2 StGB vorsorglich auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9.Februar 1982. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Ungewißheit über den Ausgang des Asyl-\n\n- 3 -\n\n- . -\n\nverfahrens und die Versöhnung zwischen den Eheleuten B\n(UA S.18) nicht ohne weiteres gegen die Annahme sprechen,\nder Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen.\n\nAn der beantragten Aufhebung des Haftbefehls sieht\nsich der Senat durch die besonders engen Voraussetzungen\ndes § 126 Abs.3 StPO gehindert.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/5-str-81-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/5-str-81-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.617245+00:00"}}