{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-02-23_5_StR_685_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-23","aktenzeichen":"5 StR 685/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 263 StGB\n\nAuch beim Handel mit Warenterminoptionen ist der maßgebende\nZeitpunkt für die Schadensberechnung der Vertragsschluß.\n\nDer Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann\ndaher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten\nOptionspreis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis)\n\ngesehen werden,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja nur zu 1.\nBGHSt: Ja nur zu 1. LE\n§ 263 StGB\n\nAuch beim Handel mit Warenterminoptionen ist der maßgebende\nZeitpunkt für die Schadensberechnung der Vertragsschluß.\n\nDer Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann\ndaher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten\nOptionspreis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis)\n\ngesehen werden,\n\nBGH, Beschl. vom 23, Februar 1982 - 5 StR 685/81 -\nLG Berlin\n\n5_StR_685/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Versicherungskaufmann\n\nDetict JS EEE zu: SammmB,\n\ndort geboren am EEE 1947,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bürokaufmann\n\nHans-Albert W EEE zus DEM,\ngeboren am EEE 19.5 ir OD.\n\nwegen Betruges\n\n924\n\n. 2?\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 23.Februar 1982 gemäß § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten JB\nund WB wird das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 19.Mai 1981 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges durch Verkauf von Warenterminoptionen und den Angeklagten ER außerdem wegen Betruges\ndurch Erlangung von Arbeitslosengeld in zwei Fällen verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen.\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten\nin den angeführten Fällen die Optionskäufer jedenfalls dadurch\ngetäuscht haben, daß sie ihnen vorspiegelten, die Optionsprämie betrage nicht mehr als 33 v.H. des Kontraktwertes. Sie\nhaben die Käuebr in diesen Fällen auch dann vorsätzlich getäuscht, wenn sie nicht wußten oder wenigstens für möglich\nhielten, daß sie ihnen den auf den Londoner Optionspreis\nerhobenen Aufschlag hätten nennen müssen (vgl. BGHZ 80,80;\nBGHSt 30,177,181,182).\n\n97 24\n\nDagegen halten die Erwägungen zum Schadensumfang rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht erblickt den\nVermögensschaden sowohl in den vollendeten Betrugsfällen als\nauch in den als Versuch gewürdigten Fällen, in denen die Käufer\nnicht durch die falsche Vorspiegelung zum Kaufentschluß bestimmt worden sind, zunächst in einer Vermögensgefährdung in\nHöhe der gesamten Prämie. Daneben errechnet es den (eingetretenen oder erstrebten) \"tatsächlichen Vermögensschaden\"\nin den Fällen, in denen die Käufer aus der Option keinen Erlös\nerzielten, aus dem Verlust der Prämie, in den Fällen, in denen\nder Erlös niedriger als die Prämie war, aus dem Unterschiedsbetrag und in den Fällen, in denen die Käufer einen Gewinn\nerzielten, aus der Differenz zwischen der von ihnen gezahlten\nPrämie und 33 v.H. des Kontraktwertes.\n\nSo läßt sich der Vermögensschaden nicht begründen. Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge\nder Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des\nVermögens vor und nach der Vermögensverfügung des Getäuschten\n(RGSt 16,1). Beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages\n(Eingehungsbetrug) ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor\nund nach dem Vertragsschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten\n\nist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragschtunsen (BCHSt 16,220,221 mit weiteren Nachweisen).\n\n‘ “ui u vg W\"WILUSS SiS Su:\n’\n\nDer maßgebende Zeitpunkt hierfür ist der Vertragsschluß. Wie\nsich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche\nWertung gleichgültig (BGH GA 1961,114). Für Risikogeschäfte,\n\n“ wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, daß ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten\neingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm\ndafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit\nihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen\nGewinnmöglichkeiten (BGH Urteil vom 6.Dezember 1955\n\n- 1 StR 420/55 - bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 263 Rn. 22\nim Anschluß an RG HRR 1940 Nr.579; Lackner StGB LK 10.Aufl.\n\n8 263 Rn.194). Hier bestand die Gegenleistung in den von der\nCE eingeräumten Kauf- oder Verkaufsoptionen. Daß diese\nvöllig wertlos waren, nimmt das Landgericht nicht an, ist nach\n\n-u-\n\nu 2\nden festgestellten Umständen auch frnliegend. Der Schaden, der\nden Optionskäufern entstanden ist, kann daher nur in dem\nUnterschied zwischen dem vereinbarten Optionspreis und dem\n' wirklichen Wert der Option (Marktpreis) gesehen werden. Diesen\nstellt das Landgericht nicht fest. Es sagt zwar, die GeRoBe-Verkäufer hätten den Interessenten Optionen zu einem festen\nPreis angeboten, \"wobei die Höhe der G@B-Prämie kurze Zeit\nzuvor von der Geschäftsleitung durch Verdreifachung\" (ab Juni\n1979 Vervierfachung) \"der Prämie festgesetzt wurde, die zu\ndiesem Zeitpunkt von den an der Börse zugelassenen Brokern\nverlangt wurde\" (UA S.20). Das bedeutet indessen nicht, daß\nder Wert der Option in allen Fällen genauein Drittel bzw.\nein Viertel der von der GEB geforderten Prämie betrug. Es\nkönnen sich nämlich Abweichungen sowohl aus zwischenzeitlich\neingetretenen Kursänderungen als auch daraus ergeben haben,\ndaß der Wert einer GWB-Option auf dem inländischen Markt\nhöher oder niedriger einzuschätzen war als der Wert einer entsprechenden an der Londoner Börse gehandelten Option. Der Wert\nder dem jeweiligen Käufer eingeräumten Option wird sich deshalb\nnur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln lassen. Wenn\ngenaue Feststellungen hierüber nicht möglich sind, wini der\nTatrichter zur Schadenshöhe Mindesfeststellungen zu treffen\nhaben.\n\n2. Betrug des Angeklagten JB durch Erlangung von\nArbeitslosengeld.\n\nDas Landgericht nimmt an, die Mitarbeiter des Arbeitsanmtes\nhätten dem Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld bewilligt,\nwenn dieser in seinen Anträgen nicht wahrheitswidrig behauptet\nhätte, seit November 1978 keine selbständige Tätigkeit auszuüben und keine Einkünfte zu haben. Da es weder die zeitliche\nInanspruchnahme des Angeklagten durch seine selbständige Tätigkeit noch die Höhe des hieraus erzielten Einkommens angibt,\nist nicht zuerkennen, ob es die rechtlichen Voraussetzungen\nfür den Bezug von Arbeitslosengeld zutreffend beurteilt hat.\n\nB24\n\nAnspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist,\nder Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs.1 AFG).\nArbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht\noder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit\nals mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger\nausübt, die die Grenze für eine kurzzeitige Beschäftigung\nüberschreitet, oder mehrere kurzzeitige Beschäftigungen\noder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen diese Grenze überschreiten. Danach steht eine\nTätigkeit als Selbständiger dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn sie kurzzeitig im Sinne des\n§ 101 Abs.1 AFG ist, d.h. zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit auf weniger als\n20 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt\nzu sein pflegt. Gelegentliche Abweichungen von geringer\nDauer bleiben unberücksichtigt (§ 102 AFG).\n\nDas Einkommen, das der Arbeitslose während des\nBezuges von Arbeitslosengeld aus einer selbständigen\nTätigkeit erzielte, wurde nach § 115 Abs.1 AFG in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet,\n\nLE\n\nHiernach sind für die Annahme, daß die unrichtigen Behauptungen des Angklagten für die zweimalige Bewilligung\ndes Arbeitslosengeldes jeweils für die gesamte Dauer des Bezuges und in seiner vollen Höhe ursächlich waren, weitere\nFeststellungen erforderlich.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-23/5-str-685-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-23/5-str-685-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.464494+00:00"}}