{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-02-23_5_StR_667_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-23","aktenzeichen":"5 StR 667/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\n5 StR 667/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Heinrich N EB aus re:\ngeboren am EB 1936 in vb.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n29\n\nen 29\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.Februar 1982\nnach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n15.April 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs.1 StGB\nin Tateinheit mit sexuellem Mibrauch von\nKindern nach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB sowie\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nnach § 176 Abs.5 Nr.1,2 StGB schuldig ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Unfng der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist, soweit es die Kinder\nChristina WEB und Marcus Fi betrifft, als eine einzige\nHandlung aufzufassen. Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten sein Glied jeweils vor beiden Kindern herausgeholt\n(UA S.10), damit beide es betrachteten (UA S.29). Diese\nHandlungen des Angeklagten, die nach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB\nzu beurteilen sind und nach der zutreffenden Annahme des\nTatrichters untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen,\n\n- 3-\n\n9 29\n\nsind wegen der Identität der Ausführungshandlungen eine Tat,\nmögen sie auch von zwei Kindern beobachtet worden sein. Die\nAnnahme des Tatrichters, es habe sich um zwei selbständige\nHandlungen gehandelt, trifft nicht zu.\n\nFerner geht die Annahme des Tatrichters fehl, daß der\nAngeklagte im Hinblick auf Christina WE und Marcus Fe»\ngegen § 176 Abs.5 Nr.2 StGB verstoßen habe. Die fünf und\nneun Jahre alten Kinder haben auf Veranlassung des Angeklagten\nin ein kleines Feuer uriniert. Der Angeklagte hat sie nicht\nzu einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs.5 Nr.2\nStGB bestimnt. Der Vorgang wies in seinem äußeren Erscheinungsbild keine Beziehung zum Geschlechtlichen auf (BGH GA\n1969,378). Er ist zwar von Christina WB als unanständig\nempfunden worden (UA S.11), konnte aber noch als kindertümliche Betätigung erscheinen (\"das Feuer auspinkeln\", UA\nS.10). Anders als im Falle der Zeugin Tatjana WoiB var\nnicht schon dem äußeren Geschehen zu entnehmen, daß die\nKinder ihre Betätigung zum bloßen Vorwand nahmen, um sich\nim entblößten Zustand zu produzieren (vgl. BGHSt 17,2180,286).\nDa es im Hinblick auf die Begehungsform des § 176 Abs.5\nNr.2 StGB schon objektiv an einer sexuellen Handlung fehlt,\nkommt es nicht auf die - auch in BGHSt 29,336,339 unentschieden gebliebene - Frage an, ob die Strafbarkeit nach\n§ 176 Abs.5 Nr.2 StGB voraussetzt, daß sich das Kind des\nsexuellen Bezuges seiner Handlung bewußt ist.\n\nDa im Hinblick auf den Schuldspruch und den Schuldumfang keine ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind,\nkann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern und im\nHinblick auf das Zusammentreffen der verschiedenen in § 176 StGB\nbezeichneten Begehungsformen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974,\n722) präzisieren: Der Angeklagte ist im Falle W/T aD\ndes versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176\nAbs.1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\nnach § 176 Abs.5 Nr.1 StGB und im Falle Wollweber des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach §§ 176 Abs.5 Nr.1,2 StGB\nschuldig.\n\n. I\n\nMit den beiden im Fall WERTE verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren\n\nZusammenhangs der Strafzumessungserwägungen auch die Einzel-\n\nstrafe im Falle WoW aufgehoben. Der Tatrichter wird bei\nder erneuten Strafbemessung Gelegenheit haben zu berücksichti-\n\ngen, daß die von dem Angeklagten vorgenommenen und veran-\n\nlaßten Handlungen im Falle WED Ti das in § 184 c Nr.1\nStGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit nur wenig\n\nüberschritten haben.\n\nDie Verfahrensrügen und die einzelnen Angriffe der\nRevision auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich\nunbegründet. Das Schreiben des Verteidigers vom 15.Februar 1982\n\nhat vorgelegen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-23/5-str-667-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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