{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-16","aktenzeichen":"5 StR 1/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"88 56 b StGB, 358 Abs. 2 StPO\n\nwar die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag\nzu zahlen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt,\neine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit\n\nder früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind,\ndie die Auflage rechtfertigen.","text_plain":"PX\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n88 56 b StGB, 358 Abs. 2 StPO\n\nwar die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag\nzu zahlen (§ 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt,\neine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit\n\nder früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind,\ndie die Auflage rechtfertigen.\n\nBGH, Beschl. vom 16. Februar 1982 5 StR 1/82 -\nLG Lübeck\n\n5 StR 1/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt P u au: >oHEn-: ED,\ngeboren am ED 19.0 in vorm (GE) ,\n\nwegen Untreue\n\nLS\n\nBu 25\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 16.Februar 1982 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten PB zegen\nden Beschluß des Landgerichts Lübeck vom\n\n7.Juli 1981 wird auf Kosten des Beschwerdeführers\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte mit Urteil vom 31.Mai 1979 eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt\nund diese zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist auf die\nRevision des Angeklagten aufgehoben worden. Nunmehr hat das\nLandgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Es hat ihm mit dem angefochtenen\nBeschluß (Bd.XII B1.134 R d.A.) die Auflage (§ 56 b Abs.1\nNr.2 StGB) erteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der mit dem früheren Urteil\nverkündete, nach § 268 a StPO ergangene Beschluß vom\n31.Mai 1979 hatte keine Auflage nach § 56 b Abs.1 Nr.2 StGB\nvorgesehen. Gegen die Auflage richtet sich die zulässige\nBeschwerde des Angeklagten. Sie ist unbegründet.\n\nDer angefochtene Beschluß ist nicht gesetzwidrig (§ 305 a\nAbs.1 Satz 2 StPO). Die Vorschrift des § 358 Abs.2 StPO, auf\ndie sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft nach ihrem\nwortlaut nur Urteile; sie ist deshalb auf Beschlüsse nach\n§ 268 a StPO nicht unmittelbar anzuwenden (OLG Hamm NJW 1978,\n1596; OLG Hamburg NJW 1981,470; a.A. OLG Koblenz NJW 1977,1074\nund OLG Frankfurt NJW 1978,959). In welchem Umfang der in\n§ 358 Abs.2 StPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei\nBeschlüssen, die sich auf Auflagen (§ 56 b StGB) beziehen,\ngleichwohl zu beachten ist, läßt der Senat offen. Dieser\nRechtsgedanke steht nachträglichen Entscheidungen jedenfalls\ndann nicht entgegen, wenn das zunächst mit der Sache befaßte\nGericht eine Entscheidung gleichen Inhalts in Abänderung\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n25\n\nseiner ursprünglichen Entscheidung selbst hätte treffen\nkönnen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1979,211; OLG Hamm NJW 1978,\n1596,1597; Gollwitzer JR 1977,346,347; Horn MDR 1981,13,15).\nIn Abänderung seines nach § 268 a StPO verkündeten Beschlusses\nkann das Gericht nach § 56 e StGB dem Verurteilten eine\nzunächst nicht vorgesehene Geldzahlung auferlegen, wenn\nnachträglich Umstände hervorgetreten sind, die die Erteilung\neiner solchen Auflage rechtfertigen (vgl. LK-Ruß, 10.Aufl.\n§ 56 e Rdn 4; Gollwitzer aaO). Im vorliegenden Fall ergibt\nsich aus dem mit dem angefochtenen Beschluß zugleich verkündeten Urteil des Landgerichts vom 7.Juli 1981 eine derartige\nnachträgliche Veränderung von Umständen, die für eine Auflage\nnach § 56 b Abs.1 Nr.2 StGB bedeutsam sind. Während der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom 31.Mai 1979\nüber kein geregeltes Einkommen verfügte (UA S.5), ist das\nLandgericht in seinem neuen Urteil aufgrund der Angaben des\nAngeklagten von einem Monatseinkommen von insgesamt 4.500,-- DM\n\nausgegangen (UA S.5).\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-16/5-str-1-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-16/5-str-1-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.238359+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-16/5-str-1-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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