{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-02-09_5_StR_792_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"5 StR 792/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_792/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz S GENE au: Do.\ngeboren am EEE 1954 in DaB,\n\n2. Karl-Heinz S GB aus Di:\ngeboren am GEMEEEEEEEED 1955 in Luummmiiip,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nZr\n\n-2- Ey\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Februar 1982\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sig»\nund S@Bwird das Urteil der Großen Strafkamnmer\nbei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 2,0ktober 1981\ngemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten Si und S@Bnach\nZiffer 6.) der Urteilsgründe wegen versuchten\nDiebstahls verurteilt worden sind;\n\nb) soweit der Angeklagte Sg nach Ziffer 11.) der\nUrteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist;\n\nce) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen beide\nAngeklagte.\n\n2. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nSi und S@Bnach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch\nzur Entscheidung über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Verurteilungen zu Ziffer 6.) und 11.) der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Ziffer 6.) ist festgestellt:\n\n§ 24\n\n\"Am 23.März 1981 näherten sich gegen 2.00 Uhr nachts\ndie Angeklagten Sigib und S@ der Rückfront des\nLokals 'Ap CE , SwiBstr. 17, um hier\neinzubrechen. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte\nSaß einen Schraubenzieher bei sich. Sie sahen dann\njedoch von einer weiteren Tatausführung ab, nachdem\nsie sich entdeckt wähnten.\"\n\nZiffer 11.) lautet:\n\n\"An einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1981\nwollten der Angeklagte S@®und der anderweitig verfolgte Berthold Si in Diebstahlsabsicht ein rückwärtiges Fenster zur Gaststätte Mm, DeB-\n@&Bstraße 8, aufhebeln. Sie sahen jedoch von einer\nweiteren Tatausführung ab, nachdem sie bemerkt\n\nhaten, daß das Fenster von innen noch zusätzlich\n\nmit einem Eisengitter gesichert war.\"\n\nIn beiden Fällen ist nicht ersichtlich, daßdie Beschwerdeführer zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hätten (§ 22 StGB). Die bloße Annäherung an die Rückfront des Lokals, in das sie einbrechen wollten, reicht dafür\nnicht aus. Ob S@@im Falle 11 mit der Tatausführung bereits\nbegonnen oder dazu unmittelbar angesetzt hatte, als er das\n\nEisengitter bemerkte, ist ebenfalls nicht festgestellt.\n\n-L-\n\nPAG\n\nE Danach mußten auch die Gesamtstrafenaussprüche aufgehoben werden. Dagegen konnten die übrigen, rechtsfehlerfrei\nbemessenen Einzelstrafen bestehen bleiben, da es fern liegt,\ndaß die beiden Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls\ndiese beeinflußt haben könnten.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/5-str-792-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/5-str-792-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.057994+00:00"}}