{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-02-09_5_StR_573_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"5 StR 573/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 573/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar\n\nWalter S gun zu: Cam,\ngeboren am EEE 1950 in rap,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n24\n\n24\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9.Februar 1982, an der teilgenommen haben:\n\n- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n. Herrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n' Fleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. EB zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zu: EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizamtsinspektor v.M\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ni. Die Revisi\nschaft und der \" Nebenkläger Susanne SCHE,\nEnmy MED, willy ME und Peter MB gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n2.März 1981 werden verworfen.\n\na\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\neinschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder Nebenkläger trägt die Kosten\nseines Rechtsnmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\nGründe | PLG\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an\nseiner Ehefrau unter Anwendung der §§ 21,49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision\neingelegt. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen\nSachrüge keinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen gehen an dem\nZusammenhang der Feststellungen vorbei. Danach hat der Angeklagte trotz seiner \"narzißtischen Persönlichkeit\" und seiner\nErregung klar erkannt, daß er seine Ehefrau tötete. Das Urteil\nläßt keinen Zweifel daran, daß er sie umbrachte, weil sie seine\nEhefrau war. Hiermit ist ohne weiteres vereinbar, daß er in\nihr nicht mehr seine Frau sah, sondern das Bild des verhaßten\n\nNebenbuhlers.\n\nDie daran knüpfenden rechtlichen Ausführungen sind ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Auffassung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe aus niederen Beweggründen\n\n\" jieannaraefn?lirhleoi+tl yınAa\ngetötet, weil das Opfer für ihn \"keine Eigenpersönlichkeit\" und\n\nals \"Geschöpf\" ihres Liebhabers \"keine Daseinsberechtigung\"\nhatte, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Die von der\nRevision in diesem Zusammenhang vermißte Gesamtwürdigung ist\n\nin dem angefochtenen Urteil enthalten. Es geht ausführlich\n\nauf die Lebensgeschichte und anhand von Sachverständigengutachten\nauf die Persönlichkeit des Angeklagten ein, schildert die\nEntwicklung der Beziehungen zu seiner Ehefrau nahezu lückenlos\nund setzt sich mit den Vorstellungen und Antrieben des Angeklagten während des länger andauernden Tötungsvorganges in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinander.\n\n-u-\n\n4\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls nur die Sachrüge\nund ‚beanstandet insbesondere, daß das Schwurgericht § 21 angewendet hat. Dazu hat der Generalbundesanwalt, der die Revision\nnicht vertritt, ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Ansicht dieser Revision steht die angeführte Rechtsprechung der Annahme erheblich eingeschränkter\nSchuldfähigkeit nicht entgegen; anders als hier ging es dort\nallein darum, ob und unter webhen Umständen aus Rechtsgründen\nvon einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann. Was dort\nangeführt wird, hat bei lediglich eingeschränkter Schuldfähigkeit Bedeutung für die Frage, ob der Strafrahmen nach § 49 StGB\ngemildert werden kann und wie das in dem ggfs. gemilderten\nStrafrahmen zu berücksichtigen ist. Das hat das Landgericht\nnicht verkannt (UA S.75/76).\n\nWas sonst noch vorgebracht wird, verliert sich im Tatsächlichen;\nder behauptete Widerspruch liegt - was keiner näheren Darlegung\nbedarf - nicht vor. Ebensowenig geben die Erwägungen des Landgerichts Anlaß zu der Besorgnis, es habe den Rechtsbegriff der\n'tiefgreifenden Bewußtseinsstörung' verkannt; daß Afektzustände\ndazu gehören, ist in der Rechtsprechung bekannt.\"\n\nDem fügt der Senat nichts hinzu.\n\nIII.\n\nDie Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts.\n\n1. a) Das Schwurgericht hat für die Dauer der Erstattung\neines Teiles des Sachverständigengutachtens, in dem Umstände aus\ndem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen\nsollten, unter Anwendung von § 172 Nr.2 GVG die Öffentlichkeit\nausgeschlossen. In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt,\ndaß bei einer öffentlichen Erörterung dieser Umstände eine erhöhte Suizidgefahr für den Angeklagten bestünde. Die Revision\n\n-5-\n\n-5- | 4\n\nder Nebenkläger sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz\nder Öffentlichkeit. Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung\ndes Schwurgerichts steht in Einklag mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs.\n\n.b) Das Schwurgericht hat eine Anzahl von Hilfsbeweisamträgen der Nebenkläger abgelehnt, da sie für die Entscheidung\nohne Bedeutung seien. Die Beweisamträge betrafen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und die Frage, ob der Angeklagte wegen des\nSorgerechts für seinen Sohn Thomas einen Grund hatte, seine Frau\nin ihrer Wohnung aufzusuchen. Mit diesen Anträgen hat sich das\nSchwurgericht zutreffend auseinandergesetzt (UA S.42,55,56).\n\n2. Soweit die Nebenkläger das Urteil sachlich-rechtlich\nbeanstanden, ist ihre Revision offensichtlich unbegründet. Im\nbesonderen ist nicht erkennbar, daß das Schwurgericht § 21 StGB\nunrichtig angewendet hätte. Auch sonst hat die Überprüfung der\n\nEntscheidung keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeban\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/5-str-573-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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