{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-02-09_5_StR_23_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"5 StR 23/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_23/82\n\n20\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Günter H EB »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\n‚geboren am GB 1938 in HE:\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Arbeiter Heinz K Ep zus !OHiB:\ngeboren am EEE 193 in SCHEEEEEB:\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- 7,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n9.Februar 1982 gemäß § 349, Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hp und\nKO wird das Urteil des Landgerichts\nStade vom 24.September 1981 mit den zugehörigen -\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die\nSicherungsverwahrung anordnet.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\n[2\n. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Straf-\n\nausspruch offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20.Januar 1982 ver-\n\nwiesen.\n\nDagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\nbestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen sechs bzw.\nsieben Diebstählen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem\nJahr und drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung früherer\nStrafen auf Gesamtfreiheitsstafen von vier Jahren und sechs\nMonaten bzw. vier Jahren und drei Monaten erkannt. Damit liegen\ndie förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB nicht vor.\nNach dieser Vorschrift ist Sicherungsverwahrung nur anzuordnen,\n\n- 3 -\n\n2\n\nwenn eine der Einzelfreiheitsstrafen für die jetzt abgeurteilten\nTaten .die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht. Auf die Höhe\nder Gesamtfreiheitsstrafe kommt es nicht an (BGH LM § 42 e StGB\n1969 Nr.4 = NJW 1972,834 = MDR 1972,432; Beschluß vom\n23.November 1979 - 3 StR 406/79 - bei Holz in MDR 1980,272). Es\nist auch unerheblich, daß eine der nach § 55 StGB einbezogenen\nFreiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht,\nwas für beide Angeklagte zutrifft. Wenn der frühere Richter die\nvon ihm abgeurteilte Tat nicht zum Anlaß genommen hat, die unter\nden Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB zwingend vorgeschriebene\nSicherungsverwahrung anzuordnen, darf die hiermit erlangte Rechts-\n\nstellung dem Angeklagten nicht durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung genommen werden. Das liefe auf eine unzulässige\nKorrektor des früheren Urteils hinaus.\n\nJedoch ist auf Grund der neuen Verurteilung zu prüfen, ob\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB angeordnet werden soll.\nHierbei sind die Taten, die zu den einbezogenen Strafen geführt\nhaben, zu berücksichtigen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da das Landgericht angenommen hat,\ndaß es die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB anordnen\nmüßte, hat es von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/5-str-23-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/5-str-23-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.003862+00:00"}}