{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-19_5_StR_791_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"5 StR 791/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 791,81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Augenoptiker\n\nDieter K EEE aus HB,\ndort geboren am EB 1355,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n8\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kb wird\n\nninhtn in WVouameramn um\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover von\n\n25.August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n48\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Das Urteil muß jedenfalls deshalb aufgehoben werden,\nweil seine Gründe eine Verletzung des § 24 Abs.1 StGB\nnahelegen, jedenfalls nicht ausschließen.\n\nDie Würgehandlungen des Angeklagten wurden dadurch\nbeendet, daß der Mitangeklagte den Angeklagten 'mit\n\nden Worten: 'Hör auf, laß den Scheiß! so von F.\nzurück(zog), daß F. wieder atmen und sich aufrichten\nkonnte! (UA S.8). Das Eingreifen des Mitangeklagten\n\nwird auch an anderen Stellenllediglich nit !'zurückhalten! (UA S.9), 'auseinanderbringen' (UA S.11)\n\"zurückziehen! (UA S.14) bezeichnet, während es nur\n\nan einer Stelle mit 'zurückreißen'! (UA S.21)\n\numschrieben wird; das läßt mithin kein Verständnis\n\nder Urteilsgründe dahin zu, daß etwa ein gewaltsames\nDazwischentreten des Mitangeklagten unmittelbar und\nnotwendigerweise zum Lösen des Würgegriffs hat führen\nmüssen, Bei dieser Sachlage genügen die Erwägungen des\nLandgerichts, mit denen es die Freiwilligkeit des\nRücktritts vom Tötungsversuch verneint, nicht; es heißt\nnämlich lediglich, der Angeklagte habe 'solange weiter\nzu(gedrückt), bis er von C. (d.i.der Mitangeklagte) an\nder Schulter zurückgezogen wurde' (UA S.22). Darüber,\n\nob es dem Angeklagten - und zwar nach seiner Vorstellung -\ngleichwohl möglich gewesen wäre, wenn er es nur gewollt\nhätte, das Würgen fortzusetzen, verhalten sich die\nUrteilsgründe nicht; da der Mitangeklagte als 'Leibwächter' gerade des Angeklagten aufgetreten ist (UA S.6),\nversteht sich das auch nicht von selbst. Auf diese Vorstellungen des Angeklagten bei der Tataufgabe kommt es\naber an. Wenn - was die bisherigen Feststellungen nicht\nausschließen - das Eingreifen des Mitangeklagten lediglich\n\n- 3 -\n\nbewirkt hat, daß der Angeklagte zur Besinnung kam und\naus den mit den Worten des Mitangeklagten angesprochenen\nErwägungen von seinem Opfer abließ, läßt sich ein freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch nicht verneinen;\ndaß der Anstoß zum Umdenken von außen kommt, steht dem\nnicht notwendigerweise entgegen (vgl. Eser in Schönke-Schröder, StGB, 20.Aufl., § 24 Rn.44). \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-791-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-791-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.386924+00:00"}}