{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-19_5_StR_640_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"5 StR 640/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 640/81\n\n1.\n\nH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann\n\nHorst J GR :u: Te,\ngeboren am EEE 19:0 in Hemumm,\n\nden Wertpapiermakler\n\nHans-Helmut D En zus FEB.\ngeboren an EEE :939 ir DEE\n\nden Wertpapiermakler.\n\nKlaus-Peter R gummmmp sus RammEEE.\n\ngeboren am EEE 1959 ir Saum / EMMEN.\n\nwegen Untreue u.a.\n\n-2- AY\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 gemäß § 349\nAbs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Jg:\n\nDEE un: To wira das Urteil des\n\nLandgerichts Hildesheim vom 9.Dezember 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\n\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten JB wegen Untreue\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von\n\n300 Tagessätzen zu je 1.300 DM und die Angeklagten DEE\nund REED wegen Beihilfe zur Untreue zu jeweils drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt und gegen alle Angeklagten Berufs-\n\nverbote verhängt.\n\nAlle Angeklagten beanstanden mit Recht, daß bei dem Urteil\nein Richter, nämlich der Richter am Landgericht We.\nmitgewirkt hat, nachdem er von ihnen wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt war und die Ablehnungsgesuche mit Unrecht\n\nverworfen worden sind (§ 338 Nr.3 StPO).\n\nDie Angeklagten DEE unc RE Haben sowohl eine\nUnrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten JB 21: auch eine\nBeteiligung an den Gewinnen aus den mit ihm abgesprochenen\nKursdifferenzen geleugnet. Nachdem der Angeklagte Il in der\nVerhandlung am 17.Mai 1979 ein Teilgeständnis abgelegt und dabei\nbehauptet hatte, die Gewinne seien zwischen ihm und den\n\nAngeklagten Dep und Fb geteilt worden (UA S.80),\n\nerließ die Strafkammer gegen sie Haftbefehl. Beide befanden\n\n- 3 -\n\n.3- H\n\nsich darauf bis zum 11. bzw. 12.Dezember 1979 in Untersuchungshaft. Seitdem ist der Vollzug des Haftbefehls gegen Leistung\nvon Sicherheiten ausgesetzt worden. Die Strafkammer hat in\nUrteil festgestellt, daß die Angeklagten Dip uns Tue\nan den genannten Gewinnen nicht beteiligt waren, die gegenteilige\nAussage des Angeklagten JB somit nicht zutraf (UA S.243 ff).\nRichter am Landgericht WW, der in dieser Sache\nBerichterstatter war, nahm vom 5. bis 16.November 1979 an einer\nFortbildungsveranstaltung in der Justizvollzugsanstalt Hannover\nteil. Er suchte in dieser Zeit zweimal den Angeklagten N 7\nin seiner Zelle auf und unterhielt sich mit ihm unter vier Augen.\nDas erste Gespräch hatte keinen dienstlichen Anlaß und bezog\nsich auf den Gefängnisaufenthalt und persönliche Neigungen des\nAngeklagten Jg sowie gemeinsame Interessen am Sport. Bei\ndem zweiten Besuch übergab Richter am Landgericht Wem Sen\nAngeklagten JB eine Abschrift des Beschlusses der Strafkammer\nvom 5.November 1979, in dem eine Anklage gegen JOB wegen\nSteuerhinterziehung aır Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und mit dem vorliegenden Strafverfahren verbunden worden war. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte Richter\nam Landgericht WB gebeten, JB das Schriftstück zu überbringen. Nachdem Richter am Landgericht WEB dem Angeklagten\nJR die Beschlußabschrift aı usgehändigt hatte, äußerte dieser,\ner sei \"stinksauer\". Daraus entwickelte sich ein Gespräch über\nden Prozeßgegenstand von mindestens fünf Minuten Dauer. Über\nden Inhalt des Gesprächs haben Richter am Landgericht Weges\nund der Angeklagte JB unterschiedliche Angaben gemacht,\n\nDiese Tatsachen waren geeignet, bei den Angeklagten\nDEE und Po Mißteuen gegen die Unparteilichkeit des\nRichters am Landgericht Weg zu rechtfertigen. Die Besuche des\nRichters in der Zelle des Angeklagten JG waren unter den hier\ngegebenen Umständen überflüssig und unangebracht. Das versteht\nsich für den ersten Besuch von selbst, gilt aber auch für den\nzweiten. Der Richter hätte die Beschlußabschrift durch einen\n\nBediensteten der Justizvollzugsanstalt überbringen lassen, sich\nJB vorführen lassen oder dessen Zelle wenigstens in Begleitung betreten können. Daß er aliein ihn in der Zeile auf'-\n\n-Uu-\n\n-4- Ad\n\nsuchte und sich mit ihm auf ein Gespräch über den Prozeßgegen-\n\nstand einließ, konnte die Angeklagten Du und RB zu\nder verständlichen Annahme führen, er interessiere sich so sehr\nfür den Mitangeklagten IB: daß er die gegensätzlichen Einlassungen und Beweisergebnisse nicht mehr unbefangen würdigen\n\n\" könne. -\n\nBei der dargestellten Verährenslage hatte auch der Angeklagte Jg Grund zur Besorgnis, der Richter würde ihm gegenüber nicht unbefangen sein. Das Gespräch über den Prozeßgegenstand fand unmittelbar nach Aushändigung des Beschlusses über\ndie Zulassung einer schwerwiegenden Anklage statt; dabei wurde\nauch das Prozeßverhalten dieses Angeklagten erörtert, wie die\ndienstliche Äußerung des Richters ergibt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-640-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-640-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.354532+00:00"}}