{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-19_5_StR_615_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"5 StR 615/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 615/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nE 2\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd Hans R EEE aus Human,\ngeboren am GEMMEMEEEEEED 1941 in ummm,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n6\n\n-2- %\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19.Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 4.Mai 1981 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - y/G\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwendung des § 239 StGB sowie die Strafmilderung wegen\nVersuchs beanstandet, hat keinen Erfolg.\n\n1.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es\nkeinen Rechtsfehler dar, daß sich der Tatrichter in diesem\nZusammenhang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung\n(§ 239 StGB) schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen\nFreiheitsberaubung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der\nEingriff in die Freiheit des Zeugen nicht allein dem Zweck\ngedient hätte, ihn zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Das lag hier fern.\n\n2. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum\nVorteil des Angeklgten auf. Die Strafmilderung ‚wegen Versuchs\n(§ 23 Abs.2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\n-h- v7\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die\nRevision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.\n\nHerrmann _ Fleischmann Schuster\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-615-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-615-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.336946+00:00"}}