{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-19_5_StR_166_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"5 StR 166/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 123 StGB, § 176 GVG\n\nDringen Personen während einer öffentlichen Sitzung\neines Gerichts in den Gerichtssaal ein, so kann\nHausfriedensbruch vorliegen, wenn der Gerichtsvorsitzende zuvor im Wege der Sitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer wegen drohender Überfüllung\ndes Sitzungssaals abgelehnt hatte,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja AL\n\n§ 123 StGB, § 176 GVG\n\nDringen Personen während einer öffentlichen Sitzung\neines Gerichts in den Gerichtssaal ein, so kann\nHausfriedensbruch vorliegen, wenn der Gerichtsvorsitzende zuvor im Wege der Sitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer wegen drohender Überfüllung\ndes Sitzungssaals abgelehnt hatte,\n\nBGH, Beschluß vom 19. Januar 1982 - 5 StR 166/81 -\n| I. AG Osnabrück\n\nII. LG Osnabrück\nIII. OLG Oldenburg\n\n5 StR 166/81\n(alt: 5 StR 721/79)\n\nAR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schaufenstergestalter Klaus-Dieter M is\naus Li Kreis DE,\ngeboren am EEE 9.6 in sg,\n\n2. den Studenten Carl-Heinrich B EEE\n\naus VER.\ngeboren am EB 1955 in sum,\n\n3. den Agraringenieur Ernst-Matthias\n\nM GUEEEEEEEE - > EEE aus OD,\ngeboren am ED 1951 in up,\n\n4. die Auszubildende Michaela de la S 0)\n\naus Op,\ngeboren am EB 1955 in nom,\n\n‘\n\nwegen Hausfriedensbruchs und Widerstandes\n\n-2- ÄR\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 beschlossen:\n\nDringen Personen während einer öffentlichen\nSitzung eines Gerichts in den Gerichtssaal ein,\nso kann Hausfriedensbruch vorliegen, wenn der\nGerichtsvorsitzende zuvor im Wege der Sitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer wegen\ndrohender Überfüllung des Sitzungssaals abgelehnt hatte,\n\nGründe\n\nI. Während einer Hauptverhandlung vor einer Strafkammer\nhatte der Vorsitzende den vor dem Sitzungssaal Wartenden mitgeteilt, daß der Saal voll besetzt sei und keine weiteren\nZuhörer eingelassen werden könnten. Die Verteidiger beantragten,\ndie \"volle Öffentlichkeit\" herzustellen. Der Vorsitzende, dem\nder Landgerichtspräsident das Hausrecht übertragen hatte,\nlehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß alle Zuhörerplätze besetzt seien. Darauf drückte eine Gruppe von außen\ndie Tür zum Sitzungssaal gewaltsam auf. Verschiedene Personen,\nunter ihnen die Angeklagten, drangen in den Sitzungssaal ein,\nder sodann auf Anordnung des Vorsitzenden geräumt wurde. Der\nLandgerichtspräsident hat fristgemäß gegen die Angeklagten\nStrafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt.\n\nDas Jugendschöffengericht und die Berufungskammer haben\neine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs verneint. Hiergegen\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der\ngeltend gemacht wird, daß die Angeklagten MB, EEE und\nMO-FR auch wegen Hausfriedensbruchs hätten verurteilt werden müssen. Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg\nmöchte der Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es sieht\n\n- 3.\n\n-3- | A2\n\nsich daran durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom\n25.Juli 1979 (DRiZ 1979,376) gehindert.\n\nNach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts steht\nder Umstand, daß die Angeklagten in einen Saal eingedrungen\nsind, in dem eine öffentliche Gerichtssitzung stattfand, nicht\nder Anwendbarkeit des § 123 StGB entgegen. Entscheidend ist nach\nAnsicht des OLG Oldenburg allein, daß die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Tat nicht mehr das Recht hatten, in den Sitzungssaal einzutreten und daß \"darüber hinaus der Wille des Hausrechtsinhabers dem Zutritt oder der Anwesenheit entgegenstand\",\nDas OLG Oldenburg geht davon aus, daß dem Gerichtsvorsitzenden\nwährend der Sitzung auch dann, wenn ihm Hausrechtsbefugnisse\nübertragen worden sind, \"ausschließlich die Möglichkeit der\n88 175 bis 176 GVG\" zustehen und daß seine Anordnung, keine\nweiteren Zeugen einzulassen, eine sitzungspolizeiliche Maßnahme\ngewesen ist. Das vorlegende Gericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Angeklagten dem Hausrecht unterlagen, nachdem\nihnen Zutritt und Aufenthalt durch eine sitzungspolizeiliche\nMaßnahme des Vorsitzenden untersagt worden waren.\n\nAuch das OLG Celle (DRiZ 1979,376,377) versteht die\nwährend einer öffentlichen Sitzung an Zuhörer gerichtete Aufforderung des Vorsitzenden, den Sitzungssaal zu verlassen, als\neine Maßnahme der Sitzungspolizei. Es hält im Gegensatz zum\nOLG Oldenburg die Strafvorschrift des § 123 StGB für unanwendbar, weil das Hausrecht während einer Gerichtsverhandlung, auch\nwenn es auf den Gerichtsvorsitzenden delegiert worden ist, von\nden sitzungspolizeilichen Befugnissen verdrängt wird. Nach Auffassung des OLG Celle lebt das Hausrecht auch nicht insoweit\nauf, als es \"konform'mit den sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Richters ausgeübt wird; auch ein \"so eingeschränktes\nNebeneinander von richterlicher Gewalt und Hausrecht\" wird\nnach Auffassung des OLG Celle \"der verfassungsrechtlichen Bedeutung und Stellung des Gerichts nicht gerecht\". Weil es von\ndieser Rechtsauffassung abweichen möchte, hat das OLG Oldenburg\ndie Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die folgende Frage vorgelegt:\n\nu.\n\n-u- JR\n\nKann wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden,\nwer während einer öffentlichen Sitzung in einen\nGerichtssaal eindringt, obwohl der Gerichtsvorsitzende, dem der Behördenleiter die Ausübung\ndes Hausrechts übertragen hatte, im Wege der\nSitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer\nwegen drohender Überfüllung des Raumes abgelehnt\nhatte, und wer während der Hauptverhandlung als\nZuhörer im Sitzungsraum verweilt, obwohl der\nGerichtsvorsitzende, dem der Behördenleiter die\nAusübung des Hausrechts übertragen hatte, ihn\nwegen Platzmangels rechtswirksam als Zuhörer\nausgeschlossen und zugleich seine Entfernung\naus dem Raum angeordnet hatte?\n\n‚II. die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs.2\nGVG sind erfüllt.\n\nIn der Sache tritt der Senat der Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts Oldenburg bei.\n\n1. Die Angeklagten haben den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht, indem sie in einen zum öffent-\n\nlichen Dienst bestimmten Raum eindrancen, Ihr Verhalten war\n\nEZ 5 2 27 zu 7 ze uw 27 (7 ve Zu Zn U Ze 2 = Eu 2 ee ER Se ge Yu assis Bas Vise Dy 275 ann vun\n\nwiderrechtlich, weil der Gerichtsvorsitzende durch sitzungspolizeiliche Anordnung (§ 176 GVG) bestimmt hatte, daß keine\nweiteren Zuhörer den Sitzungssaal betreten sollten. Mit der\nAnordnung des Vorsitzenden war das Recht der Angek&gten, in\nden Sitzungssaal einzutreten (§ 169 GVG), entfallen. Der Unstand, daß die Anordnung des Vorsitzenden ein Akt der Sitzungspolizei (§ 176 GVG) war, steht der Anwendung des § 123 StGB\nnicht entgegen.\n\n2 a) Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts\nCelle, daß die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden dem Hausrecht des Behördenleiters vorgehen. Das Ha\nrecht findet seine Grenze an der Sitzungspolizei (BGHSt 24,329,\n330), wobei es auf die Rechtsnatur des Hausrechts und seine\n\n-5 -\n\nsorstigen Grenzen nicht ankommt. Der Behördenleiter darf als\nInhaber des Hausrechts insbesondere nicht einem Zuhörer den\nZutritt zum Sitzungssaal verwehren, solange diesem Zutritt keine\nsitzungspolizeilichen Anordnungen entgegenstehen. Diese Abgrenzung der richterlichen Sitzungspolizei vom Hausrecht des\nBehördenleiters gewährleistet die Unabhängigkeit des Richters,\nzu dessen richterlichen Aufgaben auch die Sitzungspolizei gehört,\n\nb) Daraus folgt aber nicht, daß derjenige, der entgegen\neiner sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden in den\nSitzungssaal eindringt, keinen Hausfriedensbruch begeht. Zwar\nwird der Tatbestand des § 123 StGB nicht schon dadurch erfüllt, daß der Täter gegen eine hoheitliche Anordnung verstößt,\ndie sich auf seinen Aufenthalt in bestimmten Räumlichkeiten\noder seinen Zutritt dazu bezieht (LK-Schäfer 10.Aufl. § 123\nRn.35); den Hausfriedensbruch begründet erst der Verstoß gegen\nden Willen des Hausrechtsinhabers, der allerdings die Ausübung\ndes Hausrechts anderen übertragen kann. Indessen fiel hier\nbeides zusammen. Die Justizverwaltung hat den Gerichten die für\nihre Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen\nund ihnen eine den §§ 169 ff. GVG entsprechende Verhandlung zu\nermöglichen. Während der Verhandlung ist allein der Inhaber\nder richterlichen Sitzungspolizei befugt und verpflichtet, den\nräumlichen Bereich, in dem die Verhandlung stattfindet, von\nStörungen freizuhalten (§ 176 GVG). Der Behördenleiter muß die\nauf den Zutritt von Zuhörern bezogenen richterlichen Anordnungen\nhinnehmen und sie nötigenfalls - z.B. durch den Einsatz von\nWachtmeistern - auch unterstützen. Daher wird man in der Regel\ndavon ausgehen können, daß der vom Vorsitzenden untersagte Zutritt eines Zuhörers zum Verhandlungssaal auch dem Willen\ndes Hausrechtsinhabers widerspricht.\n\nDemnach kann Hausfiedensbruch begehen, wer entgegen\neiner sitzungspolizeilichen Anordnung in den Verhandlungssaal\neindringt. Es ist dafür nicht erforderlich, daß - wie im\nVorlegungsfall - der Behördenleiter dem Gerichtsvorsitzenden\ndie Ausübung des Hausrechts. übertragen hat.\n\n-6-\n\n-6 -\n\nAR\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt\nzu entscheiden:\n\nWegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) macht sich\nstrafbar, wer während einer öffentlichen Verhandlung\nin den Sitzungsraum eines Gerichts eindringt, obwohl\nder Gerichtsvorsitzende, dem der Dienststellenleiter\ndie Ausübung des Hausrechts übertragen hate,im Wege\nsitzungspolizeilicher Anordnung die Zulassung des\nTäters als Zuhörer wegen Überfüllung des Raumes abgelehnt hatte, Dasselbe gilt, wenn der Täter unter\nden obigen Voraussetzungen im Sitzungsraum verweilt,\nobgleich der Gerichtsvorsitzende - zugleich auf Grund\ndes ihm übertragenen Hausrechts - seine Entfernung\naus dem Sitzungsraum angeordnet hatte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-166-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/5-str-166-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.314899+00:00"}}