{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-12_5_StR_745_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-12","aktenzeichen":"5 StR 745/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 745/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef S mus aus FReuii,\ndort geboren am EB 1952,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann, j\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n6.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Aurich\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- e\n\nGründe\n\nEin mißglückter Alibibeweis mag ungeeignet sein, die\nanderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters von der\nTäterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Indessen läßt\nsich aus einem fehlgeschlagenen Alibibeweis nichts \"für\neine Täterschaft des Angeklagten\" herleiten, wie es das\nLandgericht tut (UA S.12). Schenkt der Tatrichter, wie im\nvorliegenden Falle, dem Alibizeugen keinen Glauben, so ist\ndamit zwar eine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten\ngescheitert. Dieser Fehlschlag kann aber für sich allein, das\nheißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände,\nkein Beweisanzeichen für die Täterschaft abgeben. Daß der\nAngeklagte etwa versucht habe, den Beweis bewußtermaßen mit\neinem falschen Beweismittel zu führen, stellt die Strafkammer\nnicht fest (BGH, Urteil vom 24.September 1963 - 5 StR 330/63).\nEin bloßes Vergreifen im Ausdruck liegt nach dem Zusammenhang\nder Beweiswürdigung fern. Das Urteil mußte daher auf die vom\nAngeklagten erhobene Sachrüge aufgehoben werden.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/5-str-745-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/5-str-745-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.089196+00:00"}}