{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-12_5_StR_674_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-12","aktenzeichen":"5 StR 674/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 674/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Franz A GB aus Con,\ngeboren am GEM 153: in CHE,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nRebitzki |\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr up aus GERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n#\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_3- | p\n\nGründe\n\nDie Revision des Beschuldigten, der das Verfahren\ndes Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. 1. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht geltend macht, fehlt\nes an der bestimmten Mitteilung des zu erwartenden\nBeweisergebnisses (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die §§ 246 a, 414 Abs. 3 StPO sind nicht\nverletzt. Das Landgericht hat den Sachverständigen\nDr KB über den Zustand des Beschuldigten und die\nBehandlungsaussichten vernommen (UA S.13 bis 15). Die\netwa 1 lu Jahr vor der Hauptverhandlung von diesem\nSachverständigen durchgeführte ärztliche Untersuchung\ndes Beschuldigten bezog sich auch auf Vorfälle, die\nGegenstand dieses Verfahrens sind und erfolgte unter\ndem Gesichtspunkt des § 63 StGB (UA S.3 Nr.7). Ob eine\nerneute ärztliche Untersuchung bei dieser Sachlage\ngeboten war, durfte der Tatrichter der fachkundigen\nBeurteilung des Sachverständigen überlassen. Der Sachverständige hat die jüngste Entwicklung des Beschuldigten\n\nin seinem mündlichen Gutachten ausdrücklich hervor-\n\ngehoben (UA S,.14).\n\nII. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts\nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken\n(§ 63 Abs.1 StGB). Es besteht kein Anhalt dafür, daß das\nLandgericht die tatsächlichen Umstände nicht vollständig\nberücksichtigt hat. Es hat als Symptomtaten die Fälle 1 a\nbis 1 d der Urteilsgründe in die gebotene Gesamtwürdigung\ndes Beschuldigten und seiner Taten einbezogen.\n\nDie Revision verkennt, daß ein Täter auch dann\nfür die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB gefährlich\n\n-u-\n\n-u-\n\nsein kann, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten\nnur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind\n(BGHSt 26,321,324).\n\nAuch die Verhältnismäßigkeit ist rechtsfehlerfrei\nbejaht (UA S.15). Die Begründung der Nichtaussetzung\nder Maßregel zur Bewährung läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen (UA S.15 bis 16). Insoweit versucht die Revision, das dem Tatrichter eingeräumte\nErmessen durch ihr eigenes zu ersetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/5-str-674-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/5-str-674-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.056654+00:00"}}