{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-05_5_StR_706_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-05","aktenzeichen":"5 StR 706/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 706/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Oberamtsrat Klaus E EB aus gu.\ngeboren am m 1950 in om (A) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 1.Juni 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung,\nversuchter sexueller Nötigung und vollendeter sexueller\nNötigung zu Sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer verkündete am zweiten Verhandlungstag den Beschluß: \"Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der\nerneuten Vernehmung der Zeugin MN ausgeschlossen, soweit\nUmstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich innerhalb\nihrer Ehe zur Sprache kommen\", Da der Verteidiger erklärte,\ndaß solche Fragen zunächst nicht gestellt werden sollten,\nhob sie diesen Beschluß sogleich wieder auf. Später verkündete\nsie den Beschluß: \"Die Öffentlichkeit wird für die folgende\nBefragung, was die Entwicklung der Zeugin in 1. und 2. Ehe\nangeht, ausgeschlossen, § 172 Abs.2 GVG\". Die Zeugin wurde\nnach Ausschluß der Öffentlichkeit zu ihren persönlichen\nVerhältnissen gehört. Dann wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Nachdem der Verteidiger unter Beweisamtritt\nbehauptet hatte, die Zeugin hätte kurz vor ihrer zweiten\nEheschließung ein intimes Verhältnis zu dem Schweißer Herbert\n1 unterhalten, erging der Beschluß: \"Die Vernehmung der\nZeugin RB soll unter Ausschluß der Öffentlichkeit fortgesetzt werden\". Die Zeugin wurde sodann in nichtöffentlicher\nSitzung zu der Behauptung vernommen.\n\nDieser Ausschluß der Öffentlichkeit war nicht mehr durch\nden zweiten Beschluß gedeckt, der die Befragung der Zeugin\nüber ihre Entwicklung in den beiden Ehen betraf, weil die\nZeugin nunmehr über Vorgänge vernommen wurde, die sich in\nder Zeit zwischen beiden Ehen ereignet haben sollen. Es war\ndaher ein neuer Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich.\n\n-uL- zZ\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Gericht\nin diesem Beschluß den Grund der Ausschließung nicht\nausdrücklich angegeben hat. Damit ist § 174 Abs.1 Satz 3 GVG\nverletzt worden. Nach dieser Vorschrift ist \"bei der\nVerkündung\" des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses, die grundsätzlich öffentlich erfolgen muß\n(8 174 Abs,1l Satz 2 GVG), in den Fällen der §§ 172, 173 GVG\n\"anzugeben\", aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Angabe soll nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch anwesende Zuhörer darüber\nunterrichten, welchen gesetzlichen Ausschließungsgrund\ndas Gericht angewendet hat. Das ist schon deshalb notwendig,\nweil die Ausschließung je nach dem Grunde verschiedene\nFolgen hat (vgl. § 174 Abs.2 und 3 GVG und § 353 d Nr.1\nund 2 3tGB), und zwar auch für Personen, die bei der\nVerhandlung nicht beteiligt sind (BGHSt 2,56,57). Die Rechtsprechung hat darum auch bisher gefordert, daß mindestens\nder gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der\nÖffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt oder ein\nunmißverständlicher Hinweis auf die betreffende Gesetzesstelle gegeben werden müsse, und es als ungenügend angesehen,\ndaß sich der Ausschließungsgrund aus dem Zusammenhang oder\naus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt 1,334,\n335; 2,56,58; 27,117 und 187; BGH GA 1975,285). Sie hat\ndeshalb auch eine - ausdrückliche oder stillschweigende\n- Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses\ngrundsätzlich nicht genügen lassen (BGH, Urteile vom\n20.Juli 1976 - 1 StR 335/76 - bei Holtz in MDR 1976,988 - und\nvom 3.Oktober 1978 - 1 StR 285/78 - LM StPO 1975 § 247\nNr.3 = NJW 1979,276 = MDR 1979,70 = JR 1979,434 mit Anm.\nGollwitzer).\n\nDagegen hat der 3.Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil vom 9.Dezember 1981 - 3 StR 368/81 (S) -\n\nentschieden, der in § 174 Aabs.1 Satz 3 GVG enthaltenen\nForderung nach Angabe des Ausschließungsgrundes sei noch\n\n-5 -\n\n.5- ur\n\ngenügt, wenn in dem Beschluß auf die Gründe eines in\n\nderselben Hauptverhandlung - vor mehreren Monaten - verkündeten\nBeschlusses ausdrücklich Bezug genommen wird und damit\n\nder Grund für die - erneute - Ausschließung der Öffentlichkeit unzweifelhaft klargestellt wird. Er hält allerings\n\nein solches Verfahren nicht für zweckmäßig. Die aus-\n\narückliche Angabe des Ausschließungsgrundes in jedem\nderartigen Beschluß sei vorzuziehen, da sie die Möglichkeit\nrechtlich problematisch werdender Grenzfälle von vorn-\n\nherein ausschließe,\n\nDer vorliegende Fall nötigt nicht dazu, sich mit\ndieser Ansicht auseinanderzusetzen. Auch der 3.Strafsenat\nhält unter den genamtsn Umständen nur eine ausdrückliche\nBezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses\nfür noch genügend. Hier fehlt eine solche Bezugnahme. Der\nBeschluß, der die Öffentlichkeit für den genannten Verfahrensabschnitt ausschloß, ist ohne jede Begründung ergangen.\n\nDamit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr.6 StPO gegeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann. . Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-05/5-str-706-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-05/5-str-706-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.844609+00:00"}}