{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1982-01-05_5_StR_567_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-01-05","aktenzeichen":"5 StR 567/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 567/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Helmut G EEE aus DEE.\ngeboren am MEENEEEE 1949 in Wem,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: NW, Erik u.a. -\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5.Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GEB\n\nals Verteidiger,\n\n\"Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Verden vom\n\n19.Mai 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten\nFühren einer Schußwaffe zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und\nzur Maßregel des § 69 StGB mit einer Sperrfrist von zwei Jahren\nverurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt\ndie allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Urteilsgründe setzen sich zu der Erwägung, mit der\ndie Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des berichterstattenden\nRichters in der Lüneburger Strafsache gegen AU über die\ndamalige Aussage der Zeugin N abgelehnt hat, nicht in\nWiderspruch. Weder der Inhalt dieser Aussage noch ihre in die\nGründe des Lüneburger Urteils eingdlossene damalige Würdigung\nhinderten das Landgericht, den vor ihm gemachten abweichenden\nBekundungen derselben Zeugin zu folgen.\n\n2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Eltern des\nBeschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft\nzwar zu, daß die Annahme von Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung regelmäßig näher begründet werden muß (ständige Rechtsprechung des BGH; z.B. BGHSt 2,284,286; bei Dallinger MDR 1970,\n560; Beschluß vom 23.Juni 1981 - 5 StR 234/81 = NStZ 1981,401).\nJedoch ist das dann nicht erforderlich, wenn die Bedeutungslosigkeit auf der Hand liegt (BGH, Beschluß vom 12.Juli 1979\n- 3 StR 229/79 - mit weiteren Nachweisen). So verhält es sich\nhier. Im abgelehnten Beweisamtrag war nicht behauptet, daß den\nEltern des Beschwerdeführers die von Frau NEE bezeugte\nVerbringung von Diebesgut schlechterdings nicht hätte entgehen\nkönnen. Daher hätten die nach dem Antrag von ihnen allenfalls\nzu erwartenden Aussagen, sie hätten einen solchen Vorgang\nnicht bemerkt, zur Aussage der Zeugin NM nicht im Gegensatz gestanden.\n\n-h- 2\n\n3. Nach den Urteilsgründen geht die Strafkammer davon aus,\ndaß der frühere Mitangeklagte NiB im genannten Lüneburger\"\n\nStrafverfahren und in der Sache gegen Sg belastende\nAussagen gemacht hat. Auf etwa rechtsfehlerhafte Ablehnung\n\neiner Beweiserhebung hierüber kann mithin das Urteil nicht\nberuhen, Die Berichterstatter in diesen Strafverfahren über\nihren Eindruck von den Zeugenaussagen des NEED zu vernehmen,\nhat das Landgericht ohne Rechtsverstoß als unzulässig abgelehnt.\nIhre Würdigung dieser Aussagen waren notwendigerweise Teil der\njeweiligen Urteilsberatung und unterlag daher dem aus § 43 DRiG\nfolgenden Aussageverbot.\n\n4. a) Der Hilfsbeweisamtrag auf Verwertung eines in einem\nanderen Strafverfahren erwarteten schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachtens über N war wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes unzulässig. Überdies hat nach dem Revisionsvortrag der\nSachverständige in jenem Verfahren N hinsichtlich seiner\ndortigen belastenden Aussage für glaubwürdig befunden.\n\nb) Dem weiteren Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines\npsychologischen Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht\nzu entsprechen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es nach\nVernehmung des Sachverständigen Dr. WE eigene Sach-\n\n5. Daher ist auch die Aufklärungsrüge, soweit überhaupt\nzulässig erhoben, jedenfalls unbegründet,\n\n- 5 - 2\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-05/5-str-567-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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