{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-12-22_5_StR_662_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"5 StR 662/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 662/81 FER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKhalid P ui (-MEREB) aus ED,\ngeboren am EEE 1952 in RUE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht u\n\nals Vertreter, der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor gu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Khalid Po gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n10.April 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,\n\nl. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.März 1981\n(Bd.III B1.474 d.A.), seinen in OB lebenden Zwillingsbruder Tariq JB als Zeugen zu vernehmen, hat das\nSchwurgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet (§ 244 Abs.3 StPO). Das\nSchwurgericht hatte die Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in OMB auf den Beweisamtrag fernschriftlich\ngebeten, den Zeugen zu befragen, ob er bereit sei, \"in\ndem Strafverfahren gegen seinen Bruder als Zeuge auszusagen\"; ferner, ob er bereit sei, gegebenenfalls unter\nZusicherung freien Geleits, zur Hauptverhandlung nach\nHER zu kommen, oder ob er vor einem Beamten der Botschaft in OB aussagen wolle (Bd.II B1.397,402 d.A.).\n\nAm 25.März 1981 hatte ein Botschaftsbeamter der Geschäftsstelle des Schwurgerichts telefonisch mitgeteilt,\nder Zeuge befinde sich bei ihm, sei zur Aussage bereit\n\nund wolle nach HE kommen (BdA.III B1.478 d.A.).\nDagegen besagte ein Fernschreiben der Botschaft vom\n7.April 1981, daß der Zeuge am Vortage der Botschaft\ntelefonisch mitgeteilt habe, \"daß er mit dem Strafverfahren\nnichts zu tun haben wolle und deshalb nicht bereit sei,\nals Zeuge nach Hi zu kommen\" (Bd.III B1.488 d.A.).\nDas Landgericht hat diese Erklärung des Zeugen als eine\nBerufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO\ngewertet und den Zeugen deshalb als völlig ungeeignetes\nBeweismittel angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nEin Zeuge kann zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel werden, wenn er Angehöriger des Angeklagten im\nSinne des § 52 StPO ist und in zeitlichem Zusammenhang\n\nmit der Hauptverhandlung erklärt, daß er von seinem Recht,\nzur Zeugnisverweigerung Gebrauch machen wolle. Der Angehörige, der sich in dieser Verfahrenslage außerhalb der\nHauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 StPO beruft, ist allerdings nur dann ein ungeeignetes\nBeweismittel, wenn seine Willenserklärung nicht durch\n\neinen Irrtum über ihre rechtliche Tragweite beeinflußt ist\n(BGHSt 21,12,13) und auch sonst keine Gründe vorhanden\n\nsind, die ihn veranlassen könnten, seine Entscheidung über\ndie Zeugnisverweigerung zu ändern. Wie der Ablehnungsbeschluß ausweist, hat sich das Schwurgericht in rechtsfehlerfreier Weise im Wege des Freibeweises davon überzeugt, daß\nhier solche Umstände nicht vorgelegen haben. Der Zeuge war\nbei einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft in Op\npersönlich erschienen und über die Anfrage des Schwurgerichts\nunterrichtet worden, ob er \"in der Strafsache gegen seinen\nBruder\" als Zeuge aussagen wolle. Das Schwurgericht ist\n\nbei der freibeweislichen Würdigung der Verfahrensvorgänge\n\nzu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge dabei auf sein\nRecht, das Zeugnis als Bruder des Beschwerdeführers zu verweigern, belehrt worden ist und daß er auch von dem Verfahrensstand - die Hauptverhandlung hatte bereits begonnen -\nKenntnis erlangt hat. Dafür, daß der Zeuge, der sich zunächst\nzu einer Reise nach Hg bereit erklärt hatte, bei seiner\nweniger als zwei Wochen später erklärten Ablehnung, in dem\nVerfahren als Zeuge auszusagen, von falschen Vorstellungen\nüber die Tragweite seines Zeugnisverweigerungsrechts ausgegangen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schwurgericht\nkonnte nach der Verfahrenslage auch annehmen, daß der Zeuge\nseine Weigerung auf das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem\nBruder und nicht statt dessen auf den in § 55 StPO bezeichneten Sachverhalt stützte; denn der Zeuge hatte in\nseinem Gespräch mit dem Botschaftsbeamten am 25.März 1981\n\n' erklärt, er sei zur Tatzeit überhaupt nicht in ei]\ngewesen. Schließlich durfte das Schwurgericht die Angabe des\n\n-5-\n\nZeugen, er wolle mit dem in Ha anhängigen Strafverfahren nichts zu tun haben, in dem Sinne auslegen,\n\ndaß der Zeuge weder in HE noch in Oggp oder an\n\neinem dritten Ort aussagen wollte. Denn das Schwurgericht\nhatte auch eine konsularische Vernehmung in OB zum\nGegenstand seiner Anfrage an die Botschaft gemacht. Wie\n\ndas Schwurgericht annehmen durfte, hat der Botschaftsbeamte den Zeugen auch auf die Möglichkeit der konsularischen\nVernehmung hingewiesen. Gleichwohl hat der Zeuge erklärt,\n\ner wolle mit dem Strafverfahren schlechthin \"nichts zu tun\"\nhaben. Anhaltspunkte dafür, daß eine im Rechtshilfeverfahren zugestellte Ladung des Zeugen zur Hauptverhandlung\noder zu einer konsularischen Vernehmung eine erneute\nSinnesänderung des Zeugen bewirken könnten, gab es nicht.\n\n2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit weiteren\nVerfahrensbeschwerden dagegen, daß sich das Schwurgericht\nseine Überzeugung über die mit der Weigerung des Zeugen\nTariq IB zusammenhängenden Vorgänge im Wege des Freibeweises und nicht durch Vernehmung des beteiligten Botschaftsbeamten gebildet hat, ferner dagegen, daß die Zeugin\na , zu einem Thema, wegen dessen sie bereits in der\nHauptverhandlung vernommen worden war, nicht nochmals gehört\nworden ist; diese Beanstandungen sind offensichtlich\nunbegründet. Unbegründet ist auch die Verfahrensbeschwerde,\ndie sich gegen die Behandlung des Beweisamtrages richtet,\nnach dem die Zeugin FÜ über die Angabe ihres Begleiters, er wohne in Pi, gehört werden sollte. Wie\ndie Urteilsgründe ausweisen (UA S.17), hat das Schwurgericht\ndie in der Hauptverhandlung zugesagte Wahrunterstellung\n(Bd.III B1.502 d.A.) eingehalten. Darauf, daß das Landgericht\nden als wahr unterstellten Umstand in den Urteilsgründen\nals bedeutungslos bezeichnet hat (UA S.17), kann die\nVerurteilung des Beschwerdeführers nicht beruhen.\n\n[%\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde-\n\nführers.\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\n\naufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/5-str-662-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/5-str-662-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.676224+00:00"}}