{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-12-22_5_StR_540_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"5 StR 540/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sonst: ei Zurück an GS2 |\n\n85 100 a, 69 Abs. 3, 136 a, 261 StPO\n\nRäumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung\nüber ein nach § 100 a StPO abgehörtes Telefongespräch\nein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung\ndie Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozeß gegen ihn verwertet werden, wenn der Vorhalt\nrechtmäßig war.","text_plain":"|\n\nNachschlagewerk: ja L\nSonst: ei Zurück an GS2 |\n\n85 100 a, 69 Abs. 3, 136 a, 261 StPO\n\nRäumt ein Zeuge nach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung\nüber ein nach § 100 a StPO abgehörtes Telefongespräch\nein, bei seiner vorangegangenen eidlichen Vernehmung\ndie Unwahrheit gesagt zu haben, so kann dies im Meineidsprozeß gegen ihn verwertet werden, wenn der Vorhalt\nrechtmäßig war.\n\nBGH, Urt. v. 22. Dezember 1981 - 5 StR 540/81 -\nLG Aurich\n\n5 SIR 540/81 =\n_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schweißer Abbas M EEE - G GENEEEERNEEEn\naus 0\ngeboren am in Tem (Iran),\n\n2. den Pizzabäcker Leonardo 5 wm aus Veiiiim,\ngeboren am EEE ir Auge (Italien),\n\nwegen Meineids\n\n- 2 =\n\nDer 5.Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1981,' an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iii\"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. we aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Sc\n\nJustizamtsinspektor gu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.Mai 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die\nKosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg\nzurückverwies en,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Meineides freigesprochen, Die Revision. der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des. Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache,\n\nDie Angeklagten werden beschuldigt, am 4. oder\n5.Februar 1981 in dem Strafverfahren gegen den Gastwirt\nAntonio di Mi wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung vor dem Landgericht Aurich als Zeugen vorsätzlich\nfalsch ausgesagt zu haben, sie hätten zueinander \"in den\nletzten acht Monaten\" bzw, \"seit etwa einem Jahr\" keinen\nKontakt gehabt, und diese Aussagen auch beschworen zu\nhaben; tatsächlich hätten sie am Nachmittag des 4.Dezember\n1980 miteinander telefoniert und dabei auch tiber das\nVerfahren gegen Antonio di MB gesprochen.\n\nDer Vorsitzende Richter am Landgericht Cap, der\nin der Verhandlung gegen Antonio di Megwwe den Vorsitz\nführte, hat als Zeuge bekundet, daß beide Angeklagten diese\nAngaben gemacht und auch beschworen hätten und daß sie nach\nVorhalt der Tonbandaufzeichnung über das Telefongespräch\neingeräumt hätten, in diesem Punkt falsch ausgesagt zu\nhaben.\n\nDas Landgericht hat geglaubt, die Aussage des Zeugen\nCh nicht verwerten zu dürfen, \"weil sie durch Vorhalte\neines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt ist und das den. jetzt\nAngeklagten zur Last gelegte Verbrechen des Meineides keine\nKatalogtat i.S. des § 100 a StPO darstellt\" (UA S.2). Die\nRevision erblickt darin zu Recht einen Verstoß gegen\n§ 261 StPo.\n\nZunächst ist festzustellen, daß nicht die Aussage des\nZeugen CHE durch derartige Vorhalte beeinflußt worden ist,\nsondern daß nach seiner Aussage die Angeklagten in der\n\n-uh-\n\nVerhandlung gegen Antonio di MM ihre Angaben nach Vorhalt\nder Tonbandaufzeichnung berichtigt haben sollen.\n\nSoweit der Zeuge Cie Vorgänge bekundet hat, die sich\nvor Einführung der Tonbandaufzeichnung in die Verhandlung\nereignet haben sollen oder zwar danach geschehen sein sollen,\naber ersichtlich nicht von ihr beeinflußt sind, taucht die\nFrage eines Beweisverwertungsverbotes nicht auf. Der Tatrichter hätte diesen Teil der Aussage in jedem Fall berücksichtigen müssen,\n\nDas Landgericht durfte und mußte aber auch die weitere\nAussage des Zeugen CEEEMP verwerten, die Angeklagten hätten\nnach Vorhalt der Tonbandaufzeichnung die Unwahrheit ihrer\nzuvor gemachten Angaben eingestanden, wenn diese Vorhalte\nrechtmäßig waren. Es durfte die Zulässigkeit der Vorhalte\nnicht dahingestellt lassen. Was die Angeklagten auf einen\nrechtmäßigen Vorhalt erklärten, darf auch in dem vorliegenden\nStrafverfahren gegen sie verwertet werden, obwohl Meineid\nnicht unter die sogenannten Katalogtaten des § 100 a StPO\nfällt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in dem vom\n‚Landgericht angeführten Urteil BGHSt 27,355 ausgesprochen,\ndaß Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch\nVorhalte eines bei einer Überwachung nach § 100 a StPO\naufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, nicht zum Nachweis\n' einer Tat verwertet werden dürfen, die nicht zu den in {\n§ 100 a StPO genannten gehört, Dem liegt jedoch die Erwägung\nzugrunde, daß die unzulässige Verwertung eines Tonbandes\nals Beweismittel nicht dadurch ersetzt werden darf, daß\nsein Inhalt einem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten und\ndessen hierdurch beeinflußte Aussage als Beweismittel verwendet wird. Dagegen darf in einem Fall, in dem das Tonband\nselbst ein zulässiges Beweismittel wäre, dieses auch einem\nBeschuldigten oder Zeugen vorgehalten werden. Die Aussage,\ndie er hierauf macht, ist rechtmäßig zustandegekommen. Es\nliegt weder ein unzulässiger Eingriff in das Fernmeldegeheinnis\n_ (Art.10 GG) noch ein unzulässiges Vernehmungsmittel (§§ 136 a,\n\n69 Abs.3 StPO) vor. Eine solche Aussage kann daher auch zum\n\n-5.-\n\n-5-\n\nNachweis einer nicht unter § 100 a StPO falienden Straftat\nverwertet werden, Jedenfalls einer solchen, die im unmittel-\n\nbaren Zusammenhang mit der Aufklärung einer Katalogtat begangen worden ist. -\n\nDie Entscheidung BGHSt 29,244 steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nicht Abhörmaßnahmen nach § 100 a StPO,\nsondern solche nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz.\nDieses enthält in seinem § 7 Abs.3 ein besonderes Beweisverwertungsverbot,\n\nHier spricht viel für die Rechtmäßigkeit der Vorhalte,.\nDas Amtsgericht Bremen-Blumenthal hatte in dem Ermittlungsverfahren gegen Giovanni TER wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit Beschluß\nvom 1.Dezember 1980 die Überwachung des Fernsprechanschlusses des Beschuldigten angeordnet, Über ihn ist offenbar\ndas abgehörte Telefongespräch geführt worden, Das Verfahren\ngegen Antonio di Mi hatte ebenfalls eine der in § 100 a StPO\ngenannten Straftaten zum Gegenstand. Außerdem besteht zwischen\ndem Zweck und der Tätigkeit der Vereinigung und der in jenem\nVerfahren abgeurteilten Straftat möglicherweise ein Zusemmenhang (vgl. hierzu BGHSt 26,298; 28,122; 29,23; BGH\nNJW 1979,1370 = MDR 1979,415).\n\n-6=-\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann u\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/5-str-540-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/5-str-540-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.656091+00:00"}}