{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-12-15_5_StR_712_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-15","aktenzeichen":"5 StR 712/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 712/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Udo R EB zus WED,\ndort geboren am 1960,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.Dezember 1981\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover von\n10.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision die\nBehandlung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen\nGünter RER peanstandet, nat Erfolg. Nach dem Antrag\n\nAGf\n\nen WA7;\n\ndes Verteidigers sollte der Zeuge zu der Behauptung\nvernommen werden, daß der Angeklagte am Abend vor der\nTat zusammen mit dem Zeugen eine Flasche Rum oder\nWeinbrand ausgetrunken habe. Das Landgericht hat den\nAntrag als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen und\nausgeführt, der Zeuge habe bei seiner polizeilichen\nVernehmung von gemeinsamen Biergenuß berichtet, während\nvon Rum oder Weinbrand nicht die Rede gewesen sei;\n\nunter diesen Umständen bestehe auch \"keine Veranlassung,\nder in dem Antrag enthaltenen Beweisanregung von Amts\nwegen nachzugehen\". Der zurückgewiesene Antrag wies alle\nMerkmale eines Beweisamtrages, insbesondere auch eine\nbestimmte Tatsachenbehauptung, auf und durfte deshalb\nnur aus den in § 244 Abs.3 StPO bezeichneten Gründen\nzurückgewiesen werden. Die Begründung des von der\nRevision angegriffenen Beschlusses ergibt nicht, daß\n\nder Tatrichter sich mit diesen Gründen auseinandergesetzt hat.\nAuf dem Verfahrensfehler kann nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch beruhen; nach den\nbisherigen Feststellungen kann nicht von vornherein\nausgeschlossen werden, daß der Tatrichter eine Anwendung\ndes § 20 StGB erwogen hätte, wenn die Beweisbehauptung\ndurch eine Aussage des Zeugen Günter Rp bewiesen worden\nwäre,\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/5-str-712-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/5-str-712-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.333899+00:00"}}