{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-12-08_5_StR_504_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"5 StR 504/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 504/81 PIEH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Talat Y GEBEN zus zum,\ngeboren am B 1944 in Bel (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Y gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 2,Februar 1981\nwird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- 5\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit nit\nSteuerhinterziehung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDer Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft\ndie Verfolgung auf das unerlaubte Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs.2 StPO). Darüber\nhinaus hat die Revision keinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge, in der Hauptverhandlung habe zeitweise\ndie Justizangestellte HB das Protokoll geführt, obwohl\nsie mit dieser Aufgabe nicht betraut werden durfte, ist\nnicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Der\nRechtfertigungsschrift läßt sich nur entnehmen, daß die\nJustizangestellte HOEEE keinen Vorbereitungsdienst von\nzwei Jahren abgeleistet und nicht die Prüfung für den\nmittleren Justizdienst bestanden hat (§ 153 Abs.2 GVG in\nder Fassung des Gesetzes vom 19.Dezember 1979). Indssen\nkann nach § 153 Abs.3.GVG nF mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden, wer die\nRechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen\nDienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat, wer\nnach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung\nfür die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat\noder wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen\nVorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes\nübernommen worden ist. Daß die Justizangestellte HB\nauch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht aus der\nRevisionsbegründung nicht hervor.\n\n2. Ein Verstoß gegen § 261StPO ist nicht erwiesen. Die\nfrüheren Angaben der Zeuginnen/in® TO können durch\ndie Zeugenaussage des Kriminaloberkommissars PER sowie\n\n-L-\n\nhr B 725\n\ndurch Vorhalt und Bestätigung in die Verhandlung eingeführt\nworden sein.\n\n3. Die weiteren Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Er wird durch die Verfolgungsbeschränkung\nnicht berührt, weil das Landgericht die Strafe dem § 11\nAbs.4 BtMG entnommen und die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Steuerhinterziehung nicht strafschärfend berücksichtigt hat,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. |\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-504-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-504-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.073193+00:00"}}