{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-12-08_5_StR_426_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"5 StR 426/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 426/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1 .\n2.\n3.\nL,\n5\n6.\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\n.2- y.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 8.Dezember 1981 in der Sitzung am\n5.Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nRebitzki\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung am 8.Dezember 1981\nRichter am Amtsgericht N bei der Verkündung\nam 5.Januar 1982\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Rechtsanwalt Dr EEE =zu5 GER au 8.Dezember 1981\nals Verteidiger des Angeklagten Re;\n\nRechtsanwalt EEE aus GEEEEB an 8.Dezember 1981\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB»\n\nRechtsanwalt EB aus EEE am 8.Dezember 1981\nals Verteidiger des Angeklagten HM,\n\nRechtsanwalt Dr .EEEEB zus GEEEEEB au 8.Dezember 1981\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\n\nRechtsanwalt ME aus EBD am 8.Dezember 1981\nals Verteidiger des Angeklagten WEB,\n\nRechtsanwalt > BE aus ED an 8. Dezember 1981\nals Verteidiger des Angeklagten NEN,\n\nJustizangestellte EM\nj als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten Rep, SEE,\n\nHEED, KEED, VEREEEB und NEE gegen das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom 30.0ktober 1980\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-\n\nA.\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind vom Landgericht Bremen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, und zwar die Angeklagten Sm;\nKB und VE wegen fortgesetzten Betruges in zwei\nbesonders schweren Fällen, der Angeklagte N wegen\nfortgesetzten Betruges im besonders schweren Fall, der\nAngeklagte Re wegen fortgesetzten Betruges und der\nAngeklagte Hip wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in\nzwei besonders schweren Fällen. Das Landgericht hat den\nAngeklagten Sp. KM, WEREEEB und NE ferner\nden Handel mit Spiel- und Unterhaltungsautomaten für die\nDauer von fünf Jahren untersagt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI,\n\nDie Strafklage gegen die Angeklagten SW, KW:\nWe und NO ist nicht durch das rechtskräftige\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 19.Februar 1980 verbraucht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nhaben die Angeklagten bei dem fortgesetzten Betrug mit Hilfe\nder vorgeschobenen Firma WED ACEEBb oder OB und bei dem\nfortgesetzten Betrug unter Benutzung der NEE CabH, der\nGegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg war,\nnicht mit Gesamtvorsatz gehandelt. Danach entschloß sich\nder Angeklagte N als Geschäftsführer der vum ob\nWEB, schon im Februar 1977 wegen der Vielzahl der anhängigen\nZivilprozesse und wegen der Beschlagnahmemaßnahmen der\nKriminalpolizei die weitere Tätigkeit dieser Firma einzustellen und sich darauf zu beschränken, die bereits abgeschlossenen Verträge abzuwickeln. Er untersagte allen\nBeteiligten, weiterhin Verträge für die Firma vD- CO n\nzu schließen (UA S.131). Deshalb fiel, wie die Strafkammer\nweiter feststellt, diese Firma für die übrigen Angeklagten\n\n-5.\n\n-5- A\n\nbei der vereinbarten arbeitsteiligen Zusammenarbeit aus,\nund alle Angeklagten sahen einverständlich davon ab,\ndurch weitere Inserate neue Kunden zu werben, \"weil ihnen\n\"eine Fortführung der Geschäfte nicht mehr möglich erschien\" (UA S.132). or Neuanfan g:, von dem die\nStrafkammer ausgeht, beruhte auf dem Betreiben des Zeugen\nWeg der sich mit den Angeklagten Sammp, KO,\nWO und N Ende Februar 1977 in Wolfenbüttel\nzu einer Besprechung traf (UA S.132,147). Hier kam man\nüberein, eine neue Gesellschaft mit dem Sitz in Hamburg\nzu gründen (die N@MB-Automaten-Großaufstellungs-GmbH) und\ndas betrügerische Automatengeschäft mit Hilfe dieses\nUnternehmens wieder aufzunehmen. Dabei sollten die\n\"Beteiligungs-Verträge\" nicht unwesentlich geändert werden.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Angeklagten Sp, Bow 1 und NEED\nerheben die Besetzungsrüge (§ 338 Nr.1 StPO) und behaupten,\ndaß die an sich zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufenen Schöffen MB und vi gemäß §§ 54 Abs.1,\n\n77 GVG zu Unrecht wegen Urlaubs von der Dienstleistung entbunden worden sind. Sie verkennen dabei, daß eine Nachprüfung\ndieser Entscheidung durch das Revisionsgericht grundsätzlich\nnicht stattzufinden hat (§ 54 Abs.3 Satz 1 GVG). Von einer\nwillkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters kann bei\neiner Entbindung wegen Urlaubs der Schöffen keine Rede sein.\n\n2. Die Beschwerdeführer Sep, KEEEEB und HERD beanstanden ferner vergeblich, daß das Landgericht einen\nBeweisamtrag auf Vernehmung der nach der Anklage geschädigten\nZeugen ohne zureichende Begründung wegen Bedeutungslosigkeit\nder Beweisbehauptung abgelehnt hat. Die Zeugen sollten bekunden, sie hätten die in Betracht kommenden Verträge ausschließlich abgeschlossen, weil die Abschlußvertreter weitere\n\n-6 -\n\n-6 - ww,\n\nübertriebene oder unzutreffende Angaben über die Rentabilität\nder entsprechenden Geräte oder über andere für die Willensbildung der Kunden entscheidenden Umstände gemacht hätten.\nDer Revision ist zuzugeben, daß die in dem ablehnenden\nBeschluß zunächst nur enthaltene Begründung, die behauptete\nTatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, als bloße\nWiedergabe des Gesetzeswortlauts den Anforderungen nicht\nentsprach, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbei diesem Ablehnungsgrund verlangt wird (vgl. Senat in\n\nNStZ 1981,401). Der Vorsitzende hatte aber in der Hauptverhandlung anschließend den Beschluß dahin erläutert, \"daß\nnach Meinung der Kammer das Beweisthema die Ursächlichkeit\nder den Angeklagten zur Last gelegten Täuschungshandlung\nfür die Vertragsabschlüsse nicht in Frage stelle, sondern\ndaß insoweit lediglich eine unerhebliche Abweichung des\ntatsächlichen vom geplanten Kausalverlauf in Frage komme\",\nDiese ergänzende Begründung ist in dem Sitzungsprotokoll\nfestgehalten und muß deshalb als Bestandteil des den\nBeweisamtrag ablehnenden Beschlusses verstanden werden.\n\nDie damit insgesamt gegebene Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Das Urteil widerspricht dieser\nBegründung nicht. Das Landgericht hat einen Eingehungsbetrug\nangenommen und sieht den vollendeten Betrug bereits darin,\ndaß die Kunden die Verträge unterschrieben haben. Daß\neinzelne Vertreter möglicherweise im erheblichen Umfang\nüber die Angaben hinausgegangen sind, die von den Angeklagten\nin ihrer Werbung und in den von ihnen entworfenen Vertragsformularen gemacht worden sind, wird den Angeklagten auch\nbei der Strafzumessung nicht zur Last gelegt.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen der Angeklagten\n\nNG, Rei und HE entsprechen nicht § 344 Abs.2\n\nSatz 2 StPO; sie sind daher nicht zulässig erhoben. Die\nvon dem Angeklagten HB darüber hinaus erhobene Rüge der\nVerletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\n7\n\nIll.\n\nDas sachlichrechtliche Vorbringen der Angeklagten\nist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat das Urteil\nseinem ganzen Umfang nach geprüft. Dabei sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hervorgetreten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-426-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/5-str-426-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.054902+00:00"}}