{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-24_5_StR_659_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-24","aktenzeichen":"5 StR 659/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL?\n5 StR 659/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf S ED = us AB\n‘geboren am EEE 355 in u.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nAS\n-2-.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.November 1981\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 24.März 1981\nnach § 349 Abs.4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionsangriffe gegen die Schuldfeststellungen\nsind, ebenso wie die Verfahrensbeschwerden, unbegründet im\nSinne des § 349 Abs.2 StPO. Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Angeklagte im Falle II 2 der\nUrteilsgründe (Fälle 4 und 9 der Anklage vom 23.Januar 1979)\ngegen die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 239 Abs.1\nNr.2 KO verstoßen, insbesondere in der Absicht gehandelt\nhat, die Gläubiger der KG zu benachteiligen. Der Angeklagte\nwollte nach den Feststellungen nicht nur Forderungen einzelner Gläubiger, darunter Lohnforderungen, auf Kosten\nanderer Forderungen bevorzugt befriedigen (vgl. dazu BGH\nNJW 1969,1494). Vielmehr hat er mit den Abtretungen bezweckt\ndie aus den Außenständen stammenden Gelder zur \"freien Verfügung\" der KG zu behalten (UA S.23) und damit auch in Zu-\n'kunft den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten (UA\nS.11); dementsprechend sind z.B. die im Zusammenhang mit\ndem Bauauftrag sgnD eingegangenen Gelder nicht nur für\n\n- 3.\n\n[ 33\n\nLöhne verwandt worden (UA S.25). Die Ungewißheit über die\nkünftige Verwendung der Beträge, die der Angeklagte durch\ndie Abtretungen einzelnen Gläubigern entzogen hatte, betraf\ndie Gesamtheit der Gläubiger; sie stellte für sie einen\nNachteil im Sinne des § 239 KO 'a.F. dar (BGH Urteil vom\n4.November 1975 - 1 StR 592/75 -, S.T7).\n\nDagegen leidet die Einzelstrafe im Falle II 2 der\nUrteilsgründe an einem sachlichrechtlichen Mangel. Der Tatrichter hat den Verstoß gegen § 283 Abs.1 Nr.4 StGB als die\nschwerste der abgeurteilten Taten bezeichnet und bei der\nBegründung der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten hervorgehoben, daß der \"in\nseinen Voraussetzungen ebenfalls gegebene § 239 KO a.F.\nhierfür eine Mindeststrafe von einem Jahr androhter (UA S.42).\nDiese Wendung läßt besorgen, daß die Einzelstrafe von einer\n\nWertung bestimmt worden ist, die in der früheren Strafarohung zum Ausdruck kam.\n\nMit der Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II 2 der\nUrteilsgründe konnten auch die übrigen Einzelstrafen und\ndie Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-659-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-659-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.499939+00:00"}}