{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-24_5_StR_622_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-24","aktenzeichen":"5 StR 622/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 622/81 AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Clemens P aus C\ngeboren am BB 1935 in N\n\n2. den Privatdetektiv Jovo Janny P aus Ri,\ngeboren an (EB 1553 in Jugoslawien\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n-2- ASS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.November 1981 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus\n\nals Verteidiger CEYZ Angeklagten Pi,\n\nRechtsanwalt Dr ED aus MED\nals Verteidiger des Angeklagten Pg®,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten PD un a]\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n21.Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - ASIA\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FaB> wegen\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung\nund Versicherungsbetrug, den Angeklagten Pl wegen\nBeihilfe zu dieser Tat und den Angeklagten = ferner\nwegen eines zum Nachteil des Versicherers begangenen\nBetruges bestraft. Die Schuldsprüche haben schon aus den\nfolgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:\n\nDer Tatrichter, dem weder Geständnisse noch Tat-\n\n. zeugen noch gründliche Untersuchungen über das Brandgeschehen zur Verfügung standen, hat die Verurteilung\n\nauf die Erwägung gestützt, daß der Angeklagte Pg@\n\nan der Brandstiftung in der Gaststätte A: ;\ndie der Mitangeklagte Pl@B in seinem Auftrag verübt haben\nsoll, \"verdient\" hat (UA S,5 bis 6). Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen zu diesem Gesichtspunkt sind in sich nicht schlüssig.\n\nDer Angeklagte rg hatte sich als Pächter der\n\"Ag\" zegenüber der Verpächterin verpflichtet, das überwiegend in fremdem Eigentum stehende\nInventar mit einer Versicherungssumme von 20.000 DM\ngegen Feuer zu versichern. Sodann hat er die Einrichtung\nder Gaststätte mit einer Versicherungssumme von 75.000 DM\n(Neuwertversicherung) versichern lassen. Nach dem Brand\nhat die Versicherung dem Angeklagten Pggp 40.249 om\ngezahlt; hiervon erhielt eine Bank, der Spielautomaten\nzur Sicherheit übereignet worden waren, 13.000 DM (UA S.4).\nDer Tatrichter meint, der Angeklagte PD Habe den\nMitangeklagten zu der Brandstiftung bestimmt, weil er\nangenommen habe, die Versicherung werde \"die volle\nVersicherungssumne an ihn auszahlen\"; nur mit dieser Erwartung lasse sich der Abschluß einer \"solch hohen\n\n-L-SA\n\nVersicherung\" und die Zahlung entsprechend hoher\nPrämien erklären (UA S.5). Daß es sich bei der von dem\nAngeklagten PD avgeschiossenen Versicherung um eine\nÜberversicherung gehandelt habe, begründet der Tatrichter\nmit der wesentlich niedrigerenVersicherungssumme von\n20.000 DM, die in dem Pachtvertrag vorgesehen war (UA S.5).\n\nDiese Überlegungen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte Pi den Neuwert der verbrannten Einrichtungsgegenstände höher als 40.249 DM eingeschätzt hat. Der Tatrichter meint vielmehr, der Angeklagte habe erwartet, die\nVersicherung werde ihm über den tatsächlichen Wert (Neuwert)\nder verbrannten Gegenstände hinaus die volle Versicherungs-Summe auszahlen. Der Angeklagte Peg müßte hiernach die\nallgemein bekannte Grundregel jeder Schadensversicherung\nverkannt haben, wonach der Versicherer nur den entstandenen\nSchaden (bei der Neuwertversicherung: die Kosten für die\nWiederbeschaffung neuer Sachen) ersetzt, auch wenn die\nVersicherungssumme höher ist (§ 55 WVG). Die Annahme, daß\nder Angeklagte PB. ser sich in Deutschland als Gastwirt\nund Detektiv betätigt hat (UA S.2), einem solchen Irrtum\nunterlegen ist, liegt fern; sie hätte deswegen näherer\nBegründung bedurft, Überdies hätte sich der Tatrichter nit\nder Frage auseinandersetzen müssen, ob die Entschädigungsleistung, selbst wenn sie die Versicherungssumme erreichte,\nals Motiv für eine Brandstiftung in Betracht kam, die dem\nAngeklagten P> bis zur Wiedereröffnung der Gastwirtschaft oder zur Eröffnung eines anderen Lokals die Erwerbsgrundlage entzog (vgl. UA S.6). In dieselbe Richtung mußte\ndie naheliegende Überlegung drängen, daß der Angeklagte\nPD nit der Notwendigkeit gerechnet hat, den auf die\nSpielautomaten entfallenden Anteil an der Entschädigungssumme an die Banken weiterzuleiten, und daß auch von den\nEigentümern der anderen verbrannten Einrichtungsgegenstände\n\n-5.-\n\n-5- 2\n\nAnsprüche auf einen Teil der Entschädigungssumme zu\n\nerwarten waren. Daß sich der Angeklagte ao) zur Tatzeit\nin bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat\n\nund daß ihn deswegen schon die Aussicht, nur kurzfristig\n\nüber die Entschädigungssumme verfügen zu können, zur Tat\nbestimmt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen;\nvielmehr lassen die Urteilsausführungen die Deutung zu,\n\ndaß sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten PP erst\ninfolge des Brandes verschlechtert hat (UA Ss.6).\n\nFür die Frage, in welchem Maße bei einer Versicherungssumme von 75.000 DM eine Überversicherung vorhanden war,\nhätte nicht auf die von der Verpächterin verlangte Versicherung, sondern allein auf den Wert (Neuwert) der versicherten Gegenstände abgestellt werden müssen; dazu fehlen\nFeststellungen. Der Tatrichter hätte sich, bevor er aus\neiner Überversicherung auf das Tatmotiv schloß, auch damit\nauseinandersetzen müssen, daß die Überversicherung nicht\nohne weiteres auf rechtswidrige Absichten hinweist (vgl.\n§ 55 VVG) und daß die mit einer Überversicherung in der\nGrößenordnung von 40.000 DM verbundene zusätzliche Prämienbelastung vergleichsweise unbedeutend sein kann,\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Tatrichter ohne seine Überlegungen zum Tatmotiv außerstande\ngesehen hätte, den Schuldspruch allein auf die Bekundungen\nder Zeugin sg zu stützen, kann der Schuldspruch wegen\nBrandstiftung gegen den Angeklagten rg keinen Bestand\nhaben. Mit ihm waren auch der Schuldspruch gegen diesen\nAngeklagten im übrigen sowie der Schuldspruch gegen den\nAngeklagten P1@ aufzuheben.\n\n-5- AH\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, daß in Fällen,\nin denen ausschließlich ein zur Wohnung von Menschen\ndienendes fremdes Gebäude in Brand gesetzt worden ist,\nnur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB) und\nnicht auch wegen Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB\nzu verurteilen ist. Die Entscheidungn RGSt 64,273,279 und\nRG JW 1929,2735, in denen Tateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung angenommen worden ist, betrafen\nHandlungen, mit denen außer dem Wohnhaus auch ein anderes\nGebäude angezündet worden ist.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-622-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-622-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.478390+00:00"}}