{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-24_5_StR_550_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-24","aktenzeichen":"5 StR 550/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _550/81\n\nASK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malergesellen Horst S «EEE ’\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1555 in Li,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24.November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.: \"ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg\nvom 8.Mai 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die\nLandeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 - SL\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das\nSchwurgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit zugunsten des Angeklagten von einem stündlichen\nRückrechnungswert von 0,29 ° /oo ausgehen durfte. Die Revision\nmeint, daß das Schwurgericht diesen theoretisch höchstmöglichen\nAbbauwert (BGH VRS 23,209,211) nicht für die gesamte Dauer der\nAusscheidungsphase hätte anwenden dürfen, ohne besondere Umstände\n\nfestzustellen, die einen solchen Rückrechnungswert rechtfertigen\nkönnten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft geht von falschen Voraussetzungen aus. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Schwurgericht bei der Berechnung der\nfestgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,4 °/o0o ersichtlich nicht einen Rückrechnungswert von 0,29 °/o0o zugrunde\ngelegt. Denn bei diesen Rückrechnungswert hätte es nicht zu\ndem festgestellten Blutalkoholgehalt gelangen können, sondern\nhätte zu einer viel höheren Blutalkoholkonzentration kommen\nmüssen. Es ist bei seiner Berechnung offensichtlich von einen\nRückrechnungswert ausgegangen, der in der Nähe von 0,20 ° /oo\nliegt. Das entspricht einen Rückrechnungswert, der häufig\nangewendet wird, wenn der Blutalkoholgehalt für die Frage\nwesentlich ist, ob eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder\neine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt\n(BGH NJW 1969,1581; BGH Urteil vom 16.September 1975, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976,633; Urteil vom 23 .Februar 1978\n- 5 StR 776/77).\n\n-Uu-\n\nAL\n\nIm übrigen wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\ndas Schwurgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zugunsten\ndes Angeklagten den für diesen individuell höchstmöglichen\nAbbauwert von 0,29 °/o0 bei der Rückrechnung angewendet hätte.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-550-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/5-str-550-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.440869+00:00"}}