{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-17_5_StR_579_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-17","aktenzeichen":"5 StR 579/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 579/81\n\nE72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte\n\nDiena RB au: rg,\ngeboren am > 1950 ir gm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- AS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.November 1981, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ze\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor v.8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 22.Mai 1981\nwird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"rn ALL\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit\nder Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO) ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum.\nNachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur,\nob das Schwurgericht bei der von ihm angenommenen heintückischen Tötung des Opfers ausreichend berücksichtigt\nhat, daß die Angeklagte die Tat im Zustand einer affektiven\nBewußtseinseinengung begangen hat. Der Generalbundesanwalt\nmeint in Übereinstimmung mit der Revision, daß die Urteilsgründe offenlassen, ob das Schwurgericht die Bedeutung der\nfestgestellten Bewußtseinseinengung für die innere Tatseite\neines heimtückischen Verhaltens erkannt hat. Diese Auffassung\nteilt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bundes- .\ngerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß dem Täter das\nfür die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendige Sinnverständnis (BGH NJW 1981,1965,1967 = NStZ 1981, 344,346)\nfehlt, wenn er infolge einer hochgradigen Erregung oder\neiner heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die\nVorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß er die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6,329,\n332; 11,139,144; BGH NJW 1978,709; BGH Urteil vom\n23.Mai 1978 - 5 StR 664/77). Diese Rechtsprechung hat das\nSchwurgericht jedoch bei seiner Entscheidung beachtet.\nIn der rechtlichen Würdigung führt es an, daß die Angeklagte die \"Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers auch\ngesehen und bewußt genutzt\" hat und fährt dann fort: \"Sie\nwußte, daß sie ... TB (das Opfer) nicht hätte töten\nkönnen, wenn er noch wach gewesen wäre\" (UA 5.9).\n\n-L-\n\nAB\nBesonderer Ausführungen zu der Frage, ob die Angeklagte\nzu dieser Erkenntnis infolge ihrer affektiven Bewußtseinseinengung hätte kommen können, bedurfte es hier nicht. Denn\ndas Schwurgericht spricht bei der von ihm angenommenen\nverminderten Schuldfähigkeit infolge tiefgreifender\nBewußtseinsstörung nur von einem \"gewissen Affekt\" und\nschließt mit Sicherheit das Vorliegen eines \"hochgradigen\nAffekts\" zur Tatzeit aus (UA S.14).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/5-str-579-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/5-str-579-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.246599+00:00"}}