{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-17_5_StR_498_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-17","aktenzeichen":"5 StR 498/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ıK\n\n5 _ StR _498/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolf-Dieter E EB aus vw.\ngeboren am ED 1555 in se.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n\\L ıH\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17.November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. I) ’\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor vB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 16.Februar 1981\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte würgte eine 15-jährige Schülerin, die sich\ndem angesonnenen Geschlechtsverkehr widersetzte, bis zur\nBewußtlosigkeit, entschloß sich dann aus Angst vor Entdeckung,\ndas Mädchen zu töten, holte ein Kantholz herbei und brachte\ndas Opfer durch mindestens sieben wuchtige Schläge auf den Kopf\num. Er ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Einzeleinwendungen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch im Strafausspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Revision bemängelt, bei Erörterung des § 21 StGB habe\nsich der Tatrichter im Gegensatz zu der gehörten Sachverständigt\nnicht zusammenfassend, sondern jeweils gesondert mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner alkoholischen\nBeeinflussung zur Tatzeit auseinandergesetzt. Das trifft zwar\nzu, ist aber hier kein Rechtsfehler.\n\nNach dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten\nist der Angeklagte gut durchschnittlich begabt und hat \"einen\nguten Verstand\". Eine Bewußtseinsstörung bei Tatbegehung schied\naus. Für krankhafte seelische Störungen fehlte überhaupt jeder\nAnhaltspunkt. Zur Frage der anderen seelischen Abartigkeit\nführt das Gutachten eine \"hochabnorme Persönlichkeitsentwicklung\ndes Angeklagten an, der nicht einsehen könne, daß er an seinem\n\"Zustand selbst schuld sei\". Diesen Zustand umschreibt das Gutachten dahin, daß der Angeklagte sich schwer durchsetzen könne.\nEr habe zwar auch depressive Störungen, könne \"bei Abweisung\nseiner Bedürfnisse\" aber sehr aggressiv werden. Ein \"Versagen\"\nkönne er nicht ertragen, vor allem nicht in sexueller Hinsicht.\nMit \"Tendenz zu wechselhaften Beziehungen\" sei er \"auf der\nSuche nach seiner männlichen Identität\". Unter Alkoholeinfluß\nsei sein \"Selbstwertgefühl gesteigert\", er fühle sich dann\n\n- u -\n\nAUGE\n\nstark und werde besonders aggressiv. Abschließend findetsich\nder Hinweis auf einen \"schweren affektiven Kontrollverlust\"\nin Verbindung mit einem \"aggressiven Impulsdurchbruch\".\n\nDie im Gutachten aufgeführten Wesenszüge des Angeklagten\nlassen sich weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den schweren\nseelischen Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuordnen.\nEs handelt sich bei ihnen un Charaktereigenschaften, die nicht\nungewöhnlich sind. Der Tatrichter stand daher nicht vor der\nFrage, ob eine Abartigkeit, die für sich gesehen den Schweregrad des § 21 StGB nicht erreichte, durch Alkoholgenuß verstärkt worden ist. Er hatte lediglich zu beurteilen, ob persönlichkeitseigene Regungen des Angeklagten durch den Alkohol\nausgelöst worden sind oder ob die Trunkenheit so stark war,\ndaß allein deswegen das Hemmungsvermögen des Angeklagten\ngegenüber schwersten Rechtsgutverletzungen erheblich herabgesetzt war. Letzteres hat das Landgericht mit ausführlicher\nund rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint.\n\nÜberdies ergibt das Urteil, daß zwischen den im Gutachten geschilderten Wesenszügen und der Tat des Angeklagten\nkeine engere Verbindung bestand. Der Angeklagte hat das\nMächen nicht in abnorm übersteigerterReaktion auf die Ablehnung\nseiner sexuellen Wünsche getötet, sondern aus Angst vor straf-\n\nAG\n\n- 5 -\n\nrechtlicher Verfolgung wegen der schweren Mißhandlung, die\ner seinem Opfer aus Wut über diese Ablehnung zugefügt hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/5-str-498-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/5-str-498-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.211374+00:00"}}