{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-03_5_StR_629_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"5 StR 629/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 629/81 BA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nNecla ED aus FD.\ngeboren am ED 1957 in sp (Türkei),\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nAL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneraibundesanwalts am 3.November 1981 nach § 305a Abs.2 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beschuldigten gegen den\n\nBeschluß des Landgerichts Hamburg vom\n27.März 1981 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDie Beschwerde, die sich gegen die Auswahl der Bewährungshelferin durch das erkennende Gericht anläßlich der Aussetzung\n' der Unterbringung richtet (§ 68a Abs.1 i.V. mit § 67b Abs.2 StGB),\nist nicht begründet. Die Bestellung der Bewährungshelferin Frau\n\nEEE ist nicht gesetzwidrig.\n\nZwar sind Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen, wenn\nder Bewährungshelfer Bediensteter einer Behörde ist, die zum\nVormund bestellt worden ist (§ 8 1897,1791b BGB); der Vormund,\nder allein dem Wohl des Mündels verpflichtet ist, kann die nach\nden §§ 16315, 1793,1800,1897 BGB gerichtlich genehmigte Unterbringung (UA S.15 f) von sich aus jederzeit aufheben. Allein\nwegen dieser Befugnisse des Vormundes ist Jedoch die Bestellung\nder Bewährungshelferin Frau ED. die bei der zum Vormund\nbestellten Behörde tätig ist, nicht gesetzwidrig im Sinne des\n§ 305a Abs.1 Satz 2 StPO. Im Rahmen der Führungsaufsicht\n(§ 67b Abs.2 StGB) hat die Bewährungshelferin der Beschwerdeführerin helfend und betreuend zur Seite zu stehen (§ 68a\nAbs.2 StGB), während Überwachungsaufgaben hauptsächlich der\nAufsichtsstelle zufallen (§ 68a Abs.3 StGB). Daß Frau Te»\ndurch die Bestellung zur Bewährungshelferin im gegenwärtigen\nZeitpunkt gehindert sei, ihre Aufgabe bei der zum Vormund\n\n+4\n- 3 -\n\nbestellten Behörde sachgemäß wahrzunehmen, ergibt sich aus dem\nBeschwerdevorbringen nicht. Sollte sich in Zukunft die nahe\nGefahr eines solchen Interessenkonfliktes ergeben, so kann das\nGericht (§ 462a Abs.2 StPO) nach § 68d i.V. mit § 68a Abs.1 StGB\neinen anderen Bewährungshelfer bestellen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-629-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-629-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.788424+00:00"}}