{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-03_5_StR_566_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"5 StR 566/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 8 33, 36 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG\n\nZur Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und zur Streichung von Hauptschöffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: 3a\nBGHSt: ja\n\n§ 8 33, 36 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG\n\nZur Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und zur Streichung von Hauptschöffen.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1981 - 5 StR 566/81 -\nLG Berlin\n\n5 StR 566/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Akustikmonteur Horst Sch EEE aus zum,\ngeboren am EEE 1943 ir Ks\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAAN\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3.November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE,\nRechtsanwalt u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26.März 1981 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die\n\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen\nDiebstahls, versuchten Diebstahls und unerlaubten Waffenbesitzes\nzu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat mit einer Besetzungsrüge Erfolg.\n\n1. Diese ist nach § 338 Nr.1 c StPO zulässig. Die Besetzung\ndes Gerichts ist erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt\nworden. Der Verteidiger hat vor der Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache beantragt, die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung zu unterbrechen, Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt.\n\n2. Das Gericht war mit der Schöffin Gudrun LM nicht\nvorschriftsmäßig besetzt.\n\na) Dies folgt allerdings noch nicht daraus, daß bei der\nAufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl das Gesetz verletzt worden ist. Nach dem Vortrag der Revision haben\ndie Bezirksverordnetenversammlungen auf Veranlassung des\nSenators für Inneres in die Vorschlagslisten für die Schöffen\nder Wahlperiode 1981-84 nur Personen aufgenommen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R beginnt. Das entspricht nicht\ndem § 36 Abs.2 GVG. Danach soll die Vorschlagsliste alle Gruppen\nder Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer\nStellung angemessen berücksichtigen und damit die gesamte Bevölkerung der Gemeinde (des Verwaltungsbezirks) repräsentieren.\nEs ist deshalb unzulässig, daß die Gemeindevertretungen .\n(Bezirksverordnetenversammlungen) aus eigenem Entschluß oder\nauf Veranlassung der übergeordneten Behörde die Auswahl der in\ndie Vorschlagsliste für die Schöffenwahl aufzunehmenden Personen\nauf einen nach den Anfangsbuchstaben der Namen oder Straßen\noder nach anderen Merkmalen bestimmten Teil der Bevölkerung\n\n-u-\n\n-L-\n\nbeschränken, weil damit andere Personen von vornherein von\nder Wahl ausgeschlossen werden und die Vorschlagsliste nicht\nmehr repräsentativ für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde\n(des Verwaltungsbezirks) ist. Dies gilt auch dann, wenn beabsichtigt ist, ein hier angewandtes Verfahren auch für künftige\nWahlperioden anzuwenden, bis alle Anfangsbuchstaben durchlaufen sind. Denn einmal bindet eine solche Absicht die später\nentscheidende Vertretungskörperschaft nicht. Zum anderen sollen\nder gleiche Zugang zum Schöffenamt für alle schöffenfähigen\nEinwohner und die Repräsentation der gesamten Gemeinde (des\nVerwaltungsbezirks) durch die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen schon für die jeweilige Wahlperiode gewährleistet sein. Schließlich ist es unbeachtlich, daß der\nSenator für Justiz in seinen Ausführungsvorschriften über die\nWahl der Schöffen und Jugendschöffen vom 3.September 1975\n\n(ABl Berlin S.1651) das genannte Verfahren gebilligt hat. Die\nLandes justizverwaltung hat nach § 57 GVG nur zu bestimmen,\n\nbis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem\nRichter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuß zu\nberufen und die Auslosung der Schöffen zu bewirken ist. Über\ndiese Fristbestimmungen hinaus darf sie das Wahlverfahren\nnicht beeinflussen.\n\nDer Fehler macht die Schöffenwahl aber nicht ungültig.\n§ 36 Abs.2 GVG ist nur eine Sollvorschrift. Ihre Verletzung\nhat schon aus diesem Grunde keinen Einfluß auf die Gültigkeit\nder Wahl (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl.\n\n§ 36 GVG Rn. 4; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz § 36 Rn. 9\nund 14).\n\nb) Es ist auch unschädlich, daß Frau Gudrun L8 von\nSchöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Charlottenburg zur\nHilfsschöffin gewählt wurde, obwohl sie schon vor Aufstellung\nder Vorschlagsliste ihren Wohnsitz von en] nach\nTB verlegt hatte, und nicht in der Schöffenliste gestrichen wurde, nachdem ihr Wohnsitzwechsel bekanntgeworden war.\n\n- 5 -\n\nu‘\n\n-5-\n\nDamit sind allerdings die §§ 33 Nr.3, 52 Abs.1 Nr.2 GVG verletzt worden. Jedoch ist auch § 33 GVG nur eine Sollvorschrift.\nDer Verstoß macht weder die Wahl ungültig noch die Schöffin\n\nzu ihrem Amt unfähig (RGSt 39,306; BGH GA 1961,206). Er kann\ndeshalb nicht die Revision begründen (vgl. Müller—Sax-Paulus\nKMR 7.Aufl. 8 33. GVG Rn. 5).\n\nc) Die Schöffin Gudrun LG war aber nicht berufen, an\nder Verhandlung gegen den Angeklagten mitzuwirken. Für diesen\nSitzungstag der 16. großen Strafkammer war der Hauptschöffe\nGünter Mg ausgelost worden. Er wurde aufgrund Beschlusses\nder 1. Strafkammer vom 8.Dezember 1980 von der Schöffenliste\ngestrichen. An seine Stelle trat die Hilfsschöffin Anna Lig-Sie wurde deshalb unter Streichung in der Hilfsschöffenliste\nin die Hauptschöffenliste übertragen. Frau Anna Li@B hatte\nbereits mit Antrag vom 26.November 1980 gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen vom Schöffendienst zu befreien. Nachdem\nsie ein ärztliches Attest nachgereicht hatte, beschloß die\n1. Strafkammer am 15.Dezember 1980: \"Die Hilfsschöffin (Nr.14/81)\nAnna Li@B.....wird auf ihren Antrag vom 26.November 1980\nund aufgrund des beigefügten ärztlichen Attestes des behandelnden\nArztes Dr. Arnulf Ki von 9.Dezember 1980 für die Geschäftsjahre 1981-1984 gem. 8§ 77, 52 Abs.1 Nr.2, 33 Nr.4 GVG\nvon der Schöffenliste mit Zustimmung der Staatsamaltschaft\ngestrichen\". Der Beschluß ging am 17.Dezember 1980 um 12.00 Uhr\nbei der Schöffengeschäftsstelle ein. Zu diesem Zeitpunkt stand\nder Hilfsschöffe Siegfried La@ß nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle. Die Geschäftsstelle sandte\nden Beschluß an die 1. Strafkammer mit dem Bemerken zurück, daß\nAnna Li@ inzwischen Hauptschöffin geworden sei. Darauf beschloß die 1. Strafkammer am 22.Dezember 1980, daß \"die am\n8.Dezember 1980 auf die Hauptschöffenliste (Nr.523/81) übertragene ehemalige Hilfsschöffin (Nr.14/81) Anna LiW&.......\nfür die Geschäftsjahre 1981-1984 gem. §§ 77, 52 Abs.1 Nr.2,\n\n533 Nr.4 GVG von der Hauptschöffenliste gestrichen\" werde und\n\n-6 -\n\n3\n\nALN\n\n-6 -\n\nfügte hinzu: \"Der Beschluß der Kammer vom 15.Dezember 1980 ist\ngegenstandslos\". Dieser neue Beschluß ging am 29.Dezember 1980\num 9.00 Uhr bei der Schöffengeschäftsstelle ein. Zu dieser\nZeit stand die Hilfsschöffin Gudrun IB auf der Hilfsschöffenliste an nächstbereiter Stelle. Sie wurde von der Geschäftsstelle in die Hauptschöffenliste übertragen und nahm\ndarauf an der Verhandlung gegen den Angeklagten teil.\n\nDas entsprach nicht dem Gesetz. Wie die Revision mit Recht\nbemerkt, war der Eingang des Beschlusses vom 15.Dezember 1980\nbei der Schöffengeschäftsstelle dafür maßgebend, welcher Hilfsschöffe an die Stelle der gestrichenen Hauptschöffin Anna Li\ntrat (§ 49 Abs.3 GVG). Zwar hatte die 1. Strafkammer darin Frau\nLi@® als Hilfsschöffin bezeichnet, weil ihr noch nicht bekannt\nwar, daß diese inzwischen Hauptschöffin geworden war. Da Frau\nLi@B jedoch allgemein vom Schöffendienst befreit werden wollte,\nalso auch für den Fall ihrer Übertragung in die Hauptschöffenliste, und für die Streichung von dieser Liste keine anderen\nVoraussetzungen gelten als für die Streichung von der Hilfsschöffenliste, kam es für die Entscheidung nicht darauf an,\nob Frau Li im Zeitpunkt der Beschlußfassung Hilfs- oder\nHauptschöffin war. Maßgeblich war allein, ob die von ihr angeführten Gründe sie zum Amt des Schöffen \"nicht geeignet\" machten\n(§ 33 Nr.4 GVG). Die 1. Strafkammer hat deshalb auch im Beschluß\nvom 15.Dezember 1980 - übereinstimmend mit dem Gesetzeswortlaut (§ 52 GVG) - die Streichung der Frau Lid \"von der\nSchöffenliste\" angeordnet, ohne zwischen Hilfs- und Hauptschöffenliste zu unterscheiden. Daher erfaßt schon eine wortgemäße Auslegung auch den Fall, daß die Schöffin inzwischen in\ndie Hauptschöffenliste übertragen worden war. Erst recht gilt\ndies für ein sinngemäßes Verständnis des Beschlusses. Ein\nsolches ist auch bei Entscheidungen geboten, die wie hier\nFragen der Gerichtsbesetzung betreffen.\n\nDemnach ist der Hilfsschöffe Siegfried Lagß an die Stelle\nder gestrichenen Hauptschöffin Anna | getreten. Dieser\n\n- 7 -\n\nAct\n\n- 17 -\n\nWechsel trat mit dem Eingang des Beschlusses vom 15.Dezember 1980\nbei der Schöffengeschäftsstelle kraft Gesetzes ein und war nicht\nvon der Übertragung des bisherigen Hilfsschöffen in die Hauptschöffenliste abhängig (RGSt 65,319,321; Müller-Sax-Paulus KMR\n7. Aufl. § 49 GVG Rn. 5). Er ist auch nicht dadurch rückgängig\ngemacht worden, daß die 1. Strafkammer in ihrem Beschluß vom\n22.Dezember 1980 den früheren Beschluß als gegenstandslos bezeichnete. Die Anordnung, daß ein Schöffe in der Schöffenliste\nzu streichen sei, wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich (BGH Urteil vom 2.Juni 1981\n\n- 5 StR 175/81 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt\n\nNJW 1981,2073 = MDR 1981,278 = NStZ 1981,399). Der Beschluß\n\nvom 22.Dezember 1980 ist deshalb wirkungslos.\n\nDa die 16. große Strafkammer mit der Schöffin Gudrun LEER\nnicht vorschriftsmäßig besetzt war, liegt der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO vor.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-566-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-566-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.751787+00:00"}}