{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-11-03_5_StR_435_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"5 StR 435/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/81\n\nf\n|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalter B mu »\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1923 in Hamm,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3.November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuuiumumumuuunmnunge\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n11.Februar 1981 wird verworfen; jedoch\nentfällt in den Fällen 4a, 4b, 5 und 6\nder Urteilsgründe die Verurteilung wegen\nMißbrauchs von Ausweispapieren.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schuldig befunden\na) des Diebstahls in zwei Fällen,\n\nb) des Betruges in sieben Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von\nAusweispapieren, in zwei weiteren F#llen in Tateinheit\nmit Mißbrauch von Ausweispapieren und in einem weiteren\nFall in Tateinheit mit Urkundenfälschung.\n\nEs hat eine in anderer Sache gegen den Angeklagten wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr einbezogen und auf eine Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Ein\nweitergehender Erfolg bleibt ihr versagt.\n\nI. Die Besetzungsrüge ist unzulässig, da nicht mitgeteilt\nist, wie die Richterbank ordnungsgemäß hätte besetzt sein\nmüssen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre überdies auch\nnicht begründet. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1981 war Richter NP der erkennenden Strafkammer nur bis 31.Januar 1981 zugeteilt und gehörte ihr danach\nbis 31.März 1981, mithin auch am Tage der Hauptverhandlung,\nRichter Ha@8 an. Er war daher zur Mitwirkung berufen,\n\n1l. Die Einzelangriffe der Sachbeschwerde gehen fehl.\n\n1. Die rechtswidrigen Handlungen des Angeklagten zur\nVerwertung der Scheckvordrucke und der Sparbücher sind nicht\nlediglich mitbestrafte Nachtaten zu den Zueignungsdelikten.\nDie mit dem Fälschen der Vordrucke und dem Herstellen unechter Vollmachten verübten Urkundenfälschungen hatten nicht\ndieselbe Angriffsrichtung wie die Vortaten, sondern verletzten\n\n-uh-\n\nJeweils ein neues Rechtsgut, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (BGHSt 2,50,52). Aber auch\nunter dem Gesichtspunkt des Betrugs sind die Verwertungshandlungen selbständig strafbar. Der Diebstahl der Scheckvordrucke bedeutete für ihre Eigentümerin nur eine Vermögensgefährdung. Erst die Einlösung der gefälschten Schecks ließ\neinen konkreten Schaden entstehen. Die Abhebungen von den\nSparkonten verwirklichten jedenfalls deswegen neues Unrecht,\nweil sie jedesmal über den nach § 22 Abs.1 des Kreditwesengesetzes ohne vorherige Kündigung verfügbaren Betrag hinausgingen und die Auszahlung ungekündigten Sparkapitals an einen\nNichtberechtigten nicht guthabenminderrndwirkt, sondern zu\nLasten der Sparkasse geht (BGHZ 64,278).\n\n2. Die weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen sind im\nSinne von § 349 Abs.2 StPO offensichtlich unbegründet.\n\n3. Dagegen können auf die allgemeine Sachbeschwerde die\ntateinheitlichen Verurteilungen wegen Mißbrauchs eines Ausweispapiers nicht bestehenbleiben. Die zum Tatbestand des\n§ 2§ 1 StGB gehörende Täuschungsabsicht muß auf eine Identitätsvorspiegelung gerichtet sein (BGHSt 16,33,34; BGH, Urteil\nvom 15.November 1968 - 4 StR 190/68 -, bei Dallinger in MDR\n1969,360). Nach den Feststellungen legte indes der Angeklagte\nden Bundespersonalausweis der Minna BB bei den Sparkassen\nnicht vor, um den Irrtum zu erwecken, er sei die Person, für\ndie der Ausweis ausgestellt ist. Vielmehr bezweckte er danmit,\n\nden Kassenangestellten \"seine Berechtigung zum Geldabheben vorzutäuschen\" (UA S.14).\n\nVon der Änderung des Schuldspruchs bleibt der Strafausspruch unberührt. Nach den Urteilsgründen kann ausgeschlossen\nwerden, daß sich die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 2§ 1 StGB\n\nauf die Bemessung der Einzelstrafen in den Urteilsfällen 4 a,\n4 b, 5 und 6 sowie der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-435-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/5-str-435-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.731473+00:00"}}