{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1981-10-27_5_StR_588_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"5 StR 588/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"14%\n5_StR 588/81\n\n(alt: 5 StR 642/79)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz V aus BES GERD,\ngeboren am 1919 in PD / St EEER,\n\nwegen Betruges\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.Oktober 1981,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 22.Dezember 1980 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Landeskasse,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nacht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft\n\nbeantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten, der lediglich die allgemeine Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt Rechtsfehler zu\nseinem Nachteil nicht erkennen.\n\n2. Auch die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Entscheidung des\nLandgerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, weist im\nErgebnis keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zutreffend\nist zwar der Ausgangspunkt der Revision, daß die bloße Hoffnung auf eine künftige Besserung des Angeklagten nicht ausreicht, um dessen Gefährlichkeit auszuräumen. Trotz der unglücklichen Wendungen auf UA S.32 erweisen die Urteilsgründe\nJedoch, daß die Strafkammer nicht eine unbestimmte \"Hoffnung\"\ngehegt, sondern ihre Meinung für \"gerechtfertigt\" gehalten\nhat, vom Angeklagten seien in Zukunft keine erheblichen Straftaten zu befürchten. Hierbei setzt sich das Urteil mit der\nPerson des Angeklagten, Art und Anzahl seiner Taten und der\nRückfallgeschwindigkeit auseinander. Es geht auch sonst auf\nalle wesentlichen Umstände wertend ein, die für die Entscheidung über die Maßregel von Bedeutung sein könnten. In\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen hält es den Angeklagten für \"eine 'hyperthyme' Persönlichkeit\" mit \"einem\nstarken Hang zur Aktivität\", der sich allerdings nicht nur\nin Straftaten äußerte, sondern auch in Arbeit und der Bereitschaft \"zu arbeiten\". Es weicht von dem Sachverständigengutachten nur insofern ab, als es den Angeklagten nicht\n\n-u-\n\n48\n-L-\n\nfür \"zu alt\" hält, \"um seine Lebenshaltung und Lebensführung\nzu ändern\". Diese Beurteilung bleibt letztlich dem Tatrichter\nüberlassen. Bei ihr durfte er auch auf Zusicherungen des 61-\njährigen Angeklagten zurückgreifen, die ddeser \"für seinen\nLebensabend\" gemacht hatte.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/5-str-588-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/5-str-588-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.529262+00:00"}}